BGH Beschluss vom 23.03.2005 – III ZB 30/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2005
in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
Kläger und Beschwerdeführer
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. März
beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar
2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfah-
ren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten
Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halb-
satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m.
§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG n.F.).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche
Kosten werden nicht erstattet.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke