Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2005 – III ZB 30/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2005

in dem Rechtsstreit

1.

2.

3.

Kläger und Beschwerdeführer

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

gegen

Beklagter und Beschwerdegegner,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte -

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 23. März

2005

beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Kläger gegen den Beschluß des

4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Februar

2005 - 4 W 33/05 - wird als unzulässig verworfen, weil im Verfah-

ren der Streitwertfestsetzung eine Beschwerde an einen obersten

Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet (§ 25 Abs. 3 Satz 1 Halb-

satz 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F., § 68 Abs. 1 Satz 4 i.V.m.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche

Kosten werden nicht erstattet.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke