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BGH Beschluß vom 23.03.2005 – III ZR 338/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 611

Zur rechtlichen Einordnung eines Vertrags über die Verschaffung des Zu-

gangs zum Internet (Access-Provider-Vertrag).

BGH, Beschluß vom 23. März 2005 - III ZR 338/04 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensa-

chen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 13. Juli 2004 - 9 U

1711/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen

Streitwert: 467.566,41 €.

Gründe

I.

Die Beklagte stellte Kunden der V. -Banken einen Zu-

gang zum Internet bereit. Zur dafür erforderlichen Herstellung der Verbindung

in das Telekommunikationsnetz bediente sie sich aufgrund eines Vertrages

vom 8. April 1999 der Klägerin, die ihrerseits zu diesem Zweck eine Einwahl-

plattform der I. GmbH nutzte. Diese wiederum stand mit der D.

T. AG in einem Vertragsverhältnis, die letztlich die Verbindung zum Tele-

kommunikationsnetz für die Öffentlichkeit herstellte. Die Klägerin betrieb

gleichfalls einen Zugang zum Internet, den sie eigenen Endkunden anbot. Die

den Kunden der Beklagten und ihrer Mitgliedsbanken für die Einwahl in das

Internet bereit gestellte Nummer 01910-… nutzten auch diese Kunden der Klä-

gerin.

Das Vertragsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des

31. Dezember 1999. Die Beklagte verwendet seither eine andere Einwahlplatt-

form, um ihren Kunden den Internetzugang zu ermöglichen. Gleichwohl war für

diese Nutzer der Zugang unter Nummer 01910-… zunächst nicht gesperrt. Die

Klägerin

veranlaßte die Löschung der Zugangsberechtigung dieser Nutzer in einem auf-

wendigen Verfahren, das erst im April 2000 abgeschlossen war. Sie verlangt

von der Beklagten Ersatz der dafür erbrachten Aufwendungen und der Tele-

kommunikationskosten, die durch den über den 31. Dezember 1999 fortdauern-

den Gebrauch der Nummer 01910-… durch die Beklagtenkunden verursacht

wurden.

Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Klägerin hat Be-

schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil erho-

ben.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, da die Rechtssa-

che keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts auch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen

gerichts auch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

1.

Die Beschwerde meint, es stelle sich die grundsätzliche Frage nach der

Rechtsnatur eines Vertrages über die Verschaffung des Zugangs zum Internet

(Access-Provider-Vertrag). Sie ist der Ansicht, ein solcher Vertrag richte sich

nach den mietrechtlichen Vorschriften. Hieraus zieht sie den Schluß, es oblie-

ge dem Kunden des Providers im Rahmen der Rückgabepflicht (§ 546 Abs. 1

BGB), die erforderlichen Maßnahmen dazu zu treffen, daß Dritte, denen der

Kunde den Zugang eröffnet habe, nicht mehr auf die Anlagen des Providers

zugreifen könnten.

2.

Dem ist nicht zu folgen.

a) Der Senat neigt der in der Literatur wohl überwiegend vertretenen

Auffassung zu, die den Access-Provider-Vertrag schwerpunktmäßig als Dienst-

vertrag einordnet (Spindler CR 2004, 203, 207 f: mit Tendenz zur Verselbstän-

digung des Vertragstyps; ders. in Vertragsrecht der Internetprovider, 2. Aufl.,

2004, Teil IV Rn. 93; Ernst, Vertragsgestaltung im Internet, 2003, Rn. 547; Re-

deker ITRB 2003, 82, 83; Petri/Göckel CR 2002, 329, 331 f; Härting CR 2001,

37, 38; Wischmann MMR 2000, 461, 465: mit werkvertraglicher Komponente;

anders: überwiegend werkvertraglicher Natur: z.B.: Roth in Loewenheim/Koch,

Praxis des Online-Rechts, 2001, S. 66; Heun in Bartsch/Lutterbeck, Neues

Recht für neue Medien, 1998, S. 253; Mietvertrag: z.B.: Börner, Der Internet-

Rechtsberater, 2. Aufl., 2002, S. 53 f; Cichon, Internetverträge, 2000, S. 19 ff;

Vertrag eigener Art mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Komponenten:

Schuppert in Spindler, Vertragsrecht der Internet-Provider, 2. Aufl., 2004, Teil II

Rn. 5, 15 ff; Kloos/Wagner CR 2002, 865, 868 ff; Koch, Internet-Recht, 1998,

S. 36).

aa) Gegen die Qualifizierung als Mietvertrag spricht, daß dem Kunden

mit der Nutzung des Rechners des Providers nicht gedient ist. Der Schwer-

punkt der Leistung liegt vielmehr bei dem Transport von Daten in das und aus

dem Internet. Daß der Kunde hierfür den Rechner des Anbieters benötigt, ist

ihm gleichgültig, so daß nicht die Nutzung einer Sache im Vordergrund steht

(Spindler CR 2004 aaO; ders. in Vertragsrecht der Internetprovider, aaO,

Rn. 92;

Petri/Göckel aaO, S. 331; Härting aaO; Wischmann aaO, S. 463). Dies unter-

scheidet den Zugangsverschaffungsvertrag auch von dem Sachverhalt, der

dem von der Beschwerde angeführten Beschluß des XII. Zivilsenats vom

28. Oktober 1992 (XII ZR 92/91 - NJW-RR 1993, 178) zugrunde lag. Dort war

Gegenstand des Vertrags die Fernnutzung eines Großrechners, die mietrecht-

lich eingeordnet wurde. Es ging nicht um die Durchleitung von Daten, sondern

um die Nutzbarmachung der Rechenkapazitäten des Anbieters.

bb) Die werkvertraglichen Regelungen der §§ 631 ff BGB werden dem

Bild der geschuldeten Leistungen gleichfalls nicht gerecht. Die Leitungskapa-

zitäten des Providers sind begrenzt, und die Übertragungsgeschwindigkeit

schwankt je nach Netzauslastung gleichfalls. Der Anbieter kann daher nicht

einen bestimmten Erfolg, das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung

in das Internet mit einer bestimmten Datenübertragungsgeschwindigkeit, ver-

sprechen, und der Kunde kann einen solchen Erfolg nicht erwarten (Spindler

CR 2004 aaO; ders. Vertragsrecht der Internet-Provider aaO Rn. 89; Ernst

aaO, Rn. 546; Petri/Göckel aaO; Härting aaO; Wischmann aaO, S. 464 f). Der

Provider schuldet daher nur die Bereithaltung des Anschlusses und das sach-

gerechte Bemühen um die Herstellung der Verbindung in das Internet.

cc) Für die Zuordnung des Zugangsverschaffungsvertrags zum Dienst-

leistungsrecht spricht neben dem vorgenannten Aspekt die Parallele zu den

Telefonfestnetz- und Mobilfunkverträgen, die der Senat als Dienstleistungsver-

träge qualifiziert (BGHZ 158, 201, 203; Urteil vom 22. November 2001 - III ZR

5/01 - NJW 2002, 361, 362; vgl. auch Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 -

NJW 1998, 3188, 3191 f). Die von dem Provider geschuldeten Leistungen, dem

Kunden den Zugang zum Internet zu eröffnen und ihm den Austausch von Da-

ten zu ermöglichen, unterscheiden sich nicht wesentlich von denjenigen, die

der Anbieter von Telefonnetzen für die Öffentlichkeit zu erbringen hat. Auch

dieser schuldet die Herstellung von Verbindungen zwischen dem Kunden und

Dritten sowie den Transport von Informationen.

b) Für die Entscheidung des hier zu beurteilenden Falls kommt es dar-

auf jedoch nicht an. Die Zuordnung des Vertrages über die Verschaffung des

Internetzugangs zu einem bestimmten Vertragstyp des Bürgerlichen Gesetz-

buchs gibt die Beantwortung der Frage, ob dem Anbieter oder dem Abnehmer

nach Beendigung des Rechtsverhältnisses die Sperre des Zugangs für Kunden

des Abnehmers obliegt, ohnehin nicht vor. Dessen ungeachtet war es jeden-

falls aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts Angelegen-

heit der Klägerin, eine solche Zugangssperre für die Kunden der Beklagten und

ihrer Mitgliedsbanken einzurichten.

Es beruhte auf den Eigentümlichkeiten des Geschäfts der Klägerin, daß

die Rufnummer 01910-… nicht einfach abgeschaltet werden konnte. Über

diese Nummer verschaffte die Klägerin nicht nur den Kunden der Beklagten

und ihrer Mitgliedsbanken die Einwahl in das Internet, sondern auch ihren ei-

genen Endnutzern. Damit diese nicht von dem Zugriff auf das Internet ausge-

schlossen wurden, war es erforderlich, speziell die Daten der Nutzer der Be-

klagten zu löschen. Da die Notwendigkeit, den Zugang für deren Kunden auf

diese Weise zu sperren, allein den Interessen der Klägerin diente, traf sie bei

einer an Treu und Glauben orientierten Auslegung des vorliegenden Access-

Provider-Vertrags unabhängig von der allgemeinen rechtlichen Qualifizierung

derartiger Verträge die Obliegenheit, die Maßnahmen, die zur Sperrung der

Nutzer der Beklagten bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Internetzugangs

für die eigenen Endkunden notwendig waren, selbst durchzuführen.

Überdies stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein

die Klägerin in vertraglichen Beziehungen zur I. GmbH, deren Mitwir-

kung an der Löschung der Beklagtenkunden als Zugangsberechtigte notwendig

war. Allein die Klägerin hatte deshalb die notwendigen rechtlichen Befugnisse,

auf die Durchführung der dafür erforderlichen Schritte hinzuwirken. Die gegen

die Feststellungen des Berufungsgerichts erhobenen Rügen der Beschwerde

enthalten keine Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ab.

Schlick

Streck

Kapsa

Galke

Herrmann