Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 24.03.2005 – 3 StR 490/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

24. März 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Winkler,

Pfister,

von Lienen,

Hubert

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers K. A. ,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kleve vom 22. Juli 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu lebenslan-

ger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklag-

ten bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte hat seine Ehefrau in Anwesenheit der fünf Kinder getötet

und dabei zuerst den Widerstand der beiden jüngsten, neun und sechs Jahre

alten, Kinder, die versucht hatten, die Mutter zu schützen, mit Gewalt gebro-

chen. Bei der Bewertung dieser Tat als besonders schwerer Fall des Tot-

schlags nach § 212 Abs. 2 StGB hat das Landgericht berücksichtigt, daß der

Angeklagte von seinem ältesten Sohn während des Strafverfahrens niederge-

geschossen worden ist und infolge der Schußverletzungen eine dauerhafte

Querschnittslähmung erlitten hat. Diese tatrichterliche Strafzumessung weist

keinen Rechtsfehler auf.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert