BGH Beschluss vom 24.03.2005 – I ZR 134/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. August 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß alle den Verletzungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG begründenden Umstände im Kollisionszeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt der Anmeldung der prioritätsjüngeren Marke, gegeben sein müssen (vgl. Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 14 Rdn. 162; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 817, § 22 Rdn. 4; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 423, 450; Schweyer in v. Schultz, Markenrecht, § 14 Rdn. 169).
Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet diese Rechtsfrage als grund- sätzlich, weil sie in der – zu § 1 UWG a.F. ergangenen – Senatsentschei- dung "Salomon" (BGHZ 113, 82, 86) offengelassen worden sei. Auf die Rechtsfrage kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht an. Die recht- liche Beurteilung des Berufungsgerichts ist für die Beschwerdeführerinnen günstig. Das Vorliegen der tatsächlichen Vorausetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG im Kollisionszeitpunkt hat das Berufungsgericht rechtsfehler- frei bejaht.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 297.000 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher