Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.03.2005 – I ZR 142/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2005 durch den Vorsitzen-

den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivil-

senat, vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-

che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1

ZPO). Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Markenrecht tragen

die Entscheidung und werfen rechtsgrundsätzliche Fragen nicht auf.

Die zum Titelschutz aufgezeigten Grundsatzfragen rechtfertigen des-

halb die Zulassung der Revision nicht. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 120.000 €

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Bornkamm

Pokrant

Büscher