BGH Beschluss vom 24.03.2005 – I ZR 142/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2005 durch den Vorsitzen-
den Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Büscher
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivil-
senat, vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssa-
che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
ZPO). Die Erwägungen des Berufungsgerichts zum Markenrecht tragen
die Entscheidung und werfen rechtsgrundsätzliche Fragen nicht auf.
Die zum Titelschutz aufgezeigten Grundsatzfragen rechtfertigen des-
halb die Zulassung der Revision nicht. Von einer weiteren Begründung
wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 120.000 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Bornkamm
Pokrant
Büscher