Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 30.03.2005 – 1 StR 139/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 beschlossen:
Die Anträge des Verurteilten vom 10. Dezember 2004 auf Nach-
holung rechtlichen Gehörs und Aufhebung des Verwerfungsbe-
schlusses vom 25. Mai 2004 (§ 349 Abs. 2 StPO) werden zurück-
gewiesen.
Gründe:
Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-
desanwalts vom 11. Februar 2005, die durch die Erwiderung des Beschwerde-
führers nicht entkräftet werden, bemerkt der Senat:
Das Revisionsgericht hat bei seiner Entscheidung über die Revision des
Angeklagten keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der
Angeklagte nicht hätte Stellung nehmen können. Der Senat hat von Amts we-
gen das Beruhen des Urteils auf den unterbliebenen Hinweis auf Alleintäter-
schaft umfassend geprüft und ausgeschlossen. Nach seinen eigenen Angaben
in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte der Angeklagte alle Tatbe-
standsmerkmale der täterschaftlichen unerlaubten Einfuhr von in Tateinheit mit
unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ei-
genhändig erfüllt (UA S. 15, 16). Der Vortrag des Beschwerdeführers in seinen
Schriftsätzen vom 10. Dezember 2004 und 3. März 2005 ist nicht geeignet, die
Entscheidung über das Beruhen zu beeinflussen. Im Falle der Geltendma-
chung noch vor der Entscheidung über die Revision hätte dieses Vorbringen
nicht zu einer dem Angeklagten günstigeren Beurteilung geführt.
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf