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BGH Beschluss vom 30.03.2005 – 2 ARs 463/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2005
in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen
wegen Verdachts der Rechtsbeugung u.a.
Antragsteller: P.
Az.: 3 Js 116/03 Staatsanwaltschaft Krefeld Az.: 4 Zs 407/04 Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf Az.: III-4 Ws 595-596/04 und 606-607/04 Oberlandesgericht Düsseldorf
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2005 beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Nachholung des rechtli-
chen Gehörs vom 17. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Beschwerde des Herrn P. gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 2004 - Az.: III-4 Ws
595-596/04 und 606-607/04 mit Beschluß vom 17. Februar 2005 als unzulässig
verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit
dem Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33 a StPO. Er
macht geltend, daß es der Senat versäumt habe, auf den tatsächlichen Sach-
verhalt seiner Beschwerde einzugehen.
Der Antrag des Beschwerdeführers gibt dem Senat weder Möglichkeit
noch Anlaß, seinen Beschluß zu ändern. Beschlüsse und Verfügungen des
Oberlandesgerichts sind nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unanfechtbar. Wegen
der Unzulässigkeit der Beschwerde ist es dem Senat grundsätzlich verwehrt,
die Entscheidung des Oberlandesgerichts nachzuprüfen. Der Vortrag des Be-
schwerdeführers zur Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ist dem-
gemäß für die Entscheidung des Senats ohne Bedeutung.
Auch § 33 a StPO eröffnet dem Senat nicht die Möglichkeit der sachli-
chen Überprüfung unanfechtbarer Entscheidungen. Das rechtliche Gehör ge-
mäß § 33 a StPO hat das Gericht nachzuholen, das den nicht anfechtbaren
Beschluß erlassen hat, hier das Oberlandesgericht Düsseldorf. Auch die An-
kündigung des Oberlandesgerichts, daß weitere Eingaben des Beschwerdefüh-
rers in dieser Sache nicht beschieden würden, eröffnet nicht den Rechtsweg
zum Bundesgerichtshof. Auch wenn tatsächlich eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vorläge und das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Abhilfe ablehnte,
wäre allein das Bundesverfassungsgericht zu einem Eingreifen befugt.
Rissing-van Saan Bode Roggenbuck