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BGH Beschluss vom 31.03.2005 – 2 ARs 92/05
2. Strafsenat
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
vom
31. März 2005
in der Strafsache
gegen
Az.: 906 Js 302/03 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 2 Ws 21/05 Oberlandesgericht Köln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-
anwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluß
des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2005 - Az.: 2 Ws
21/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser
Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann
Angesichts der Tatsache, daß die Strafprozeßordnung ein Rechts-
mittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zuläßt,
kommt eine Fristverlängerung, "bis die Manipulierung der Beweis-
lage aufgeklärt ist", nicht in Betracht. Der Senat kann die sachliche
Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unter keinen denkba-
ren Umständen nachprüfen. Auch auf eine etwaige Befangenheit
des Vertreters der Bundesanwaltschaft kommt es daher nicht an.
Rissing-van Saan Bode Roggenbuck