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BGH Beschluss vom 31.03.2005 – 2 ARs 92/05

2. Strafsenat

Bundesgerichtshof

BESCHLUSS

2 ARs 92/05 2 AR 51/05

vom

31. März 2005

in der Strafsache

gegen

Az.: 906 Js 302/03 Staatsanwaltschaft Aachen Az.: 2 Ws 21/05 Oberlandesgericht Köln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundes-

anwalts und des Beschwerdeführers am 31. März 2005 beschlossen:

Die Beschwerde des früheren Angeklagten gegen den Beschluß

des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Januar 2005 - Az.: 2 Ws

21/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser

Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann

(§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Angesichts der Tatsache, daß die Strafprozeßordnung ein Rechts-

mittel gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts nicht zuläßt,

kommt eine Fristverlängerung, "bis die Manipulierung der Beweis-

lage aufgeklärt ist", nicht in Betracht. Der Senat kann die sachliche

Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung unter keinen denkba-

ren Umständen nachprüfen. Auch auf eine etwaige Befangenheit

des Vertreters der Bundesanwaltschaft kommt es daher nicht an.

Rissing-van Saan Bode Roggenbuck