BGH Beschluss vom 31.03.2005 – VII ZR 134/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka,
Bauner und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
27. April 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen Überlegungen des Berufungsgerichts, die nach-
trägliche Honorarvereinbarung sei im Hinblick auf zwischen den
Parteien vereinbarte Leistungsänderungen als wirksam anzusehen,
rechtfertigen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne
des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 28.211,83 €
Dressler
Wiebel
Kniffka
Bauner
Safari Chabestari