Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.03.2005 – VII ZR 134/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. März 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. März 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka,

Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

27. April 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen Überlegungen des Berufungsgerichts, die nach-

trägliche Honorarvereinbarung sei im Hinblick auf zwischen den

Parteien vereinbarte Leistungsänderungen als wirksam anzusehen,

rechtfertigen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne

des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 28.211,83 €

Dressler

Wiebel

Kniffka

Bauner

Safari Chabestari