BGH Versäumnisurteil vom 31.03.2005 – VII ZR 369/02
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 31. März 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 273, 320
Ein Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln von
Bauleistungen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Aufklärung der Mängel
schwierig und zeitraubend ist.
BGH, Versäumnisurteil vom 31. März 2005 - VII ZR 369/02 - OLG Brandenburg
LG Cottbus
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 31. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Rich-
ter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Werklohn. Sie hat mit dem Beklagten unter Einbe-
ziehung der VOB/B zwei Verträge über Arbeiten an demselben Bauvorhaben
abgeschlossen. Die in dem einen Vertrag vereinbarten Abbruch-, Maurer- und
Betonarbeiten sind vollständig erbracht und abgenommen worden. Die in dem
anderen Vertrag vorgesehenen Putz- und Fassadenarbeiten sind nicht vollstän-
dig ausgeführt worden. Die Klägerin hat ihre Arbeiten eingestellt, nachdem der
Beklagte angeforderte Zahlungen verweigert hatte.
Die Forderung über insgesamt 80.815,38 DM (= 41.320,25 €) und ihre
Fälligkeit sind nicht mehr streitig. Der Beklagte hat sich unter Hinweis auf be-
hauptete Mängel zunächst mit einem Schadensersatzanspruch verteidigt, der
im Revisionsverfahren nicht mehr verfolgt wird. Im Berufungsverfahren hat der
Beklagte sich hilfsweise auch auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen (GA 175).
Das Landgericht hat den Beklagten wie beantragt zur Zahlung verurteilt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Dage-
gen wendet sich seine vom Senat zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Auf das Schuldverhältnis sowie auf das Verfahren der Berufung finden
die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung
(Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB, § 26 Nr. 5 EGZPO).
I.
Das Berufungsgericht führt aus, die Voraussetzungen für ein Zurückbe-
haltungsrecht des Beklagten nach § 273 BGB seien nicht hinreichend dargetan.
Warum die Mängelbeseitigung etwa zwei Jahre nach Erbringung der streitigen
Leistungen der Klägerin und etwa ein Jahr nach Ablauf der mit der Klageerwi-
derung gesetzten Frist nicht erfolgen könne, sei von dem Beklagten nicht erläu-
tert worden. Wenn gegenüber einer unbestrittenen Forderung ein Gegenan-
spruch geltend gemacht werde, dessen Klärung so schwierig und zeitraubend
sei, daß die Durchsetzung der Forderung auf unabsehbare Zeit verhindert wer-
de, dann schließe dies ein Zurückbehaltungsrecht unter dem Gesichtspunkt von
Treu und Glauben aus.
Hinsichtlich der Mängel, auf welche der Beklagte seine Einrede stützt, ist
das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang der Auffassung, der Vortrag
zu den in nur geringem Umfang erbrachten Putz- und Fassadenarbeiten sei
völlig unsubstantiiert. Mängel der Abbruch-, Maurer- und Betonarbeiten seien
nur mit unzureichender Genauigkeit benannt. Die Mängel hätten nach Art, Zahl
und Ort hinreichend bestimmt werden müssen. Das sei unterblieben.
II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ebenso wie das Lei-
stungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB können dem Beklagten jedenfalls
mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht abgesprochen
werden.
Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die es rechtfer-
tigten, die Ausübung dieser Rechte als treuwidrig zu beurteilen. Der vom Beru-
fungsgericht erwähnte Zeitablauf reicht für sich genommen nicht aus. Ferner ist
schon nicht zu erkennen, daß die im übrigen nicht mehr bestrittene Werklohn-
forderung wegen der geltend gemachten Einreden auf unabsehbare Zeit nicht
durchgesetzt werden könnte. Die Klärung, ob die erbrachten Leistungen der
Klägerin mangelhaft sind, verlangt keine größeren Anstrengungen als eine ent-
sprechende Klärung in jedem anderen Prozeß, in dem wegen Mängeln der
Werkleistung gestritten wird. Selbst wenn die Klärung schwierig und zeitrau-
bend wäre, erlaubte das nicht, die Rechte des Beklagten wegen Mängeln kur-
zerhand auszuschließen. Die Rechtsprechung, auf die das Berufungsgericht,
ohne auf Einzelheiten einzugehen, verweist, besagt nichts anderes.
2. Ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kämen nicht
mehr in Betracht, wenn die behaupteten Mängel inzwischen behoben wären.
Davon kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht ausgegan-
gen werden. Das Berufungsgericht führt zwar aus, der Beklagte habe "die von
der Klägerin geschuldeten Leistungen" inzwischen durch Drittunternehmen er-
bringen lassen. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß damit nicht
die Mängelbeseitigung gemeint ist, sondern die von der Klägerin wegen Einstel-
lung ihrer Arbeiten nicht erbrachte Teilleistung.
3. Ob die von der Klägerin erbrachten Leistungen mangelhaft sind, ist
einstweilen offen. Das Berufungsgericht hat hinreichend substantiierten Sach-
vortrag vermißt. Dem kann nicht gefolgt werden. Der vom Beklagten bereits im
ersten Rechtszug unter Vorlage des Privatgutachtens Dr. D. gebrachte und in
der Berufungsbegründung wiederholte Vortrag reichte zur Darlegung der Män-
gel aus, die seitens des Beklagten hinsichtlich der Arbeiten der Klägerin auf der
Grundlage beider Vertragsverhältnisse behauptet wurden.
Im übrigen hätte das Berufungsgericht selbst auf der Grundlage seiner
Beurteilung dem Beklagten einen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilen müssen.
Das ist nicht in der gebotenen Weise geschehen, da der in der Berufungsver-
handlung gegebene pauschale Hinweis den rechtlichen Anforderungen nicht
genügt hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140,
365, 371).
Dressler Wiebel Kuffer
Kniffka Bauner