BGH Beschluss vom 04.04.2005 – II ZR 192/04
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter
20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger zeichnete am 14. August 1995 eine Beteiligung in Form
eines stillen Gesellschaftsvertrages mit der G. Vermögensanlagen AG,
einer Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. Die Einlage hatte er
in
180 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahlte er nach seinem Vor-
trag 11.340,00 DM = 5.798,05 €. Am 7. Dezember 1996 zeichnete er eine Be-
teiligung an der G. Beteiligungs-AG, einer Rechtsvorgängerin der Be-
klagten zu 2. Die danach geschuldete Einlage i.H.v. 9.975,00 DM = 5.100,14 €
zahlte er ebenfalls. Mit seiner Klage verlangt er Rückzahlung der gezahlten Ein-
lagen und Feststellung, daß die Beklagten aus den Beteiligungen keine Rechte
mehr gegen ihn herleiten können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug hat der Kläger hilfsweise eine Stufenklage erho-
ben, gerichtet in der ersten Stufe auf die Erstellung von Auseinandersetzungsbi-
lanzen, in die ein Schadensersatzanspruch einzustellen ist, ihn so zu stellen,
als wäre er nicht beigetreten. Äußerst hilfsweise hat er eine Stufenklage mit
dem Ziel erhoben, die Auseinandersetzungsguthaben - ohne Schadensersatz-
anspruch - errechnet und ausgezahlt zu bekommen. Die Beklagten haben die
Hilfs-Hilfsanträge anerkannt.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten entsprechend ihren Anerkennt-
nissen verurteilt und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Dabei hat es die
Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist
auf unter 20.000,00 € festzusetzen.
Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von (5.798,05 +
5.100,14 =) 10.898,19 €. Hinzu kommt der Wert der Fest stellungsanträge. Die-
den Monatsraten. Bei einer monatlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 €
ergibt sich damit für den Feststellungsantrag ein Beschwerdewert i.H.v.
4.509,59 €. Das ergibt mit dem Zahlungsantrag eine Su mme von 15.407,78 €.
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe