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BGH Beschluss vom 05.04.2005 – 1 StR 93/05
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Hehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß die Anordnung des Ersatzverfalls eines Be- trages von 9.000 Euro entfällt.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Zum Wegfall der Verfallsanordnung bemerkt der Senat ergänzend: Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).
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