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BGH Beschluss vom 05.04.2005 – 1 StR 93/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in der Strafsache

gegen

1 StR 93/05

wegen Hehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 23. September 2004 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß die Anordnung des Ersatzverfalls eines Be- trages von 9.000 Euro entfällt.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Zum Wegfall der Verfallsanordnung bemerkt der Senat ergänzend: Die Anordnung des Verfalls hat keinen Bestand, weil dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

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