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BGH Beschluss vom 05.04.2005 – 3 StR 103/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 103/05

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2005 gemäß § 349 Abs. 1

StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Duisburg vom 14. Dezember 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2004, wie

durch das Protokoll bewiesen wird, übereinstimmend mit seinem Verteidiger auf

Rechtsmittel gegen das Urteil vom gleichen Tage verzichtet. Gründe für die

Unwirksamkeit des Verzichts sind weder geltend gemacht noch sonst ersicht-

lich. Damit ist die gleichwohl eingelegte Revision unzulässig.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert