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BGH Beschluss vom 05.04.2005 – 3 StR 103/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2005 gemäß § 349 Abs. 1
StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Duisburg vom 14. Dezember 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2004, wie
durch das Protokoll bewiesen wird, übereinstimmend mit seinem Verteidiger auf
Rechtsmittel gegen das Urteil vom gleichen Tage verzichtet. Gründe für die
Unwirksamkeit des Verzichts sind weder geltend gemacht noch sonst ersicht-
lich. Damit ist die gleichwohl eingelegte Revision unzulässig.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert