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BGH Beschluss vom 05.04.2005 – 3 StR 42/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. und 3. auf dessen Antrag - am

5. April 2005 einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand wird verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Wuppertal vom 5. Mai 2004 wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-

führt, daß die unter III. der Revisionsbegründung erhobene Verfahrensrüge, mit

der die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages auf Einholung eines psy-

chiatrischen Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit

der Aussagen der Nebenklägerin gerügt wurde, nicht den Formerfordernissen

des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht, weil nicht der entsprechende Ableh-

nungsbeschluß, sondern eine andere Entscheidung der Strafkammer mitgeteilt

worden ist. Insoweit hat der Verteidiger in seiner Replik auf die Antragsschrift

des Generalbundesanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt

und vorgebracht, die beiden Entscheidungen seien bei Abfassung der Revisi-

onsbegründung versehentlich vertauscht worden, wofür er die Verantwortung

trage. Gleichzeitig hat er - nunmehr unter Mitteilung der zugehörigen Entschei-

dung des Landgerichts - die Verfahrensrüge wiederholt.

Bei dieser Sachlage kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

nicht in Betracht. Die Wiedereinsetzung zur Ergänzung einer bereits erhobe-

nen Verfahrensrüge ist unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 44 Verfah-

rensrüge 3). Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Ausnahme von diesem

Grundsatz zuzulassen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 7 m. w.

N.). Im übrigen ist die geltend gemachte Verfahrensrüge auch unbegründet.

Das Landgericht hat den Beweisantrag aus zutreffenden Gründen abgelehnt.

Die von der Revision in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu

vermeintlichen Auffälligkeiten im Verhalten der Nebenklägerin, die zur Einho-

lung eines psychiatrischen Glaubhaftigkeitsgutachtens im Sinne des § 244

Abs. 2 StPO gedrängt hätten, sind - unbeschadet ihres ehrenrührigen Gehalts -

völlig abwegig.

2. Die Revision ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf

Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert