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BGH Beschluss vom 05.04.2005 – 3 StR 93/05
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. April
2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Krefeld vom 29. November 2004 - soweit es ihn betrifft -
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte schul-
dig ist des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in
drei Fällen und des Besitzes kinderpornografischer Schriften
in Tateinheit mit Verschaffen kinderpornografischer Schriften,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II. 1. bis 8.
der Urteilsgründe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den
jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-
brauchs von Kindern in drei Fällen, wegen Besitzes kinderpornografischer
Schriften und wegen "Verbreitens bzw. Sich-Verschaffens" von kinderpornogra-
fischen Schriften in sieben Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision, mit der er
allgemein die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat auf die
Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen
ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen versandte der Angeklagte in zahlreichen Ein-
zelfällen per E-Mail zuvor aus dem Internet heruntergeladene kinderpornogra-
fische Bilder an einen anderen und empfing von diesem derartige Bilder. Ins-
gesamt 185 Bilddateien kinderpornografischen Inhalts waren auf den Festplat-
ten seines PC gespeichert.
Das Landgericht hat den Austausch der kinderpornografischen Bilder
- entsprechend den jeweiligen Versand- und Empfangszeiten - als sieben selb-
ständige Taten nach § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB (in der vor dem 1. April 2004
geltenden Fassung) gewürdigt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das Landgericht hat insoweit außer Acht gelassen, daß nach § 184 Abs. 5
Satz 2 StGB aF auch der durch die Beschaffung aus dem Internet begründete
Besitz der Bilddateien seinerseits strafbar war und daß dieser Besitz unmittel-
bar in die Weitergabe der einzelnen Dateien mündete. Daher sind die vom
Landgericht festgestellten Einzelhandlungen - jedenfalls dann, wenn sich der
Täter wie hier alle versandten Bilder vor der ersten Versendung verschafft hat -
durch den sie verbindenden Besitz zu einer einheitlichen Straftat im Sinne von
§ 52 StGB verklammert (vgl. OLG Hamburg NStZ-RR 1999, 329). Da nach den
Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann, daß die auf den Festplatten
des Computers vorgefundenen Bilddateien dieselben waren, die der Angeklag-
te aus dem Internet heruntergeladen und versandt bzw. empfangen hat, ist zwi-
zwischen dem festgestellten Besitz von 185 kinderpornografischen Bildern und
den zu einer einheitlichen Straftat verbundenen Vergehen des Verschaffens
nach § 184 Abs. 5 Satz 1 StGB aF ebenfalls Tateinheit anzunehmen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO
steht dem nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte sich insoweit er-
sichtlich nicht anders verteidigt hätte.
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der entsprechen-
den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert