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BGH Beschluss vom 05.04.2005 – VI ZR 21/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Vor-

sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingaben des Klä-

gers und seiner instanzgerichtlichen Rechtsanwältin gegen die

die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Bestellung eines

Notanwalts ablehnenden Senatsbeschlüsse vom 27. Januar

2004 und 9. Dezember 2004 werden zurückgewiesen, da sie

keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Er-

folgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde geben.

2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts vom 18. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen,

weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des

in vollständiger Form abgefaßten Urteils von einem beim Revi-

sionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist

(§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche auf-

grund eines Verkehrsunfalls aus dem Jahre 1989 im Beitrittsgebiet geltend, wo-

bei ihn der Beklagte mit dessen Mokick überfahren hatte, nachdem der Kläger

mit seinem Fahrrad unter Alkoholeinfluß (2,9 Promille) zu Fall gekommen war

und zum Unfallzeitpunkt quer auf der Fahrbahn lag. Nachdem zunächst die

staatliche Versicherung der DDR Schadensersatzleistungen erbracht hatte,

schloß der Kläger im Jahre 1994 mit deren Rechtsnachfolgerin einen Abfin-

dungsvergleich mit Vorbehalt der Geltendmachung weiterer immaterieller

Schäden bei unvorhersehbaren Spätfolgen bzw. Verschlechterungen des Ge-

sundheitszustandes und mit Vorbehalt der Geltendmachung weiterer materieller

Schäden ab dem 1. Januar 1994. Nachdem der Kläger im Juli 1994 u.a. eine

Lungenembolie und im November 1997 einen Darmverschluß erlitten hatte,

machte er weitere materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gel-

tend, die ihm zum Teil vom Landgericht und (teilweise abändernd) vom Ober-

landesgericht zuerkannt worden sind. Das Oberlandesgericht hat gegen sein

Urteil die Revision nicht zugelassen. Mit Hilfe seiner Nichtzulassungsbeschwer-

de möchte der Kläger sein Begehren aus der Berufungsinstanz weiterverfolgen,

soweit das Berufungsgericht für ihn nachteilig entschieden hat. Hierfür begehrte

der Kläger zunächst die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nach deren

Verweigerung die Beiordnung eines Notanwalts, die ihm vom Senat ebenfalls

verweigert worden ist. Die hiergegen gerichteten Gegenvorstellungen haben

keinen Erfolg. Nachdem auch nach weiterem Zuwarten keine Begründung der

Nichtzulassungsbeschwerde (verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag)

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingegangen

ist, ist nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen

(§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).

II.

Für die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der Bei-

ordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechts-

verfolgung waren im wesentlichen folgende Gründe tragend:

Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts handelt es sich um eine

Einzelfallentscheidung, bei der nicht ersichtlich

ist,

inwieweit

sie

rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat weitere immaterielle und materielle Schadens-

ersatzansprüche des Klägers wegen der Spätfolgen des Verkehrsunfalles nicht

durch den von ihm unterzeichneten Abfindungsvergleich als ausgeschlossen

erachtet, sondern ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 € zuerkannt

und eine Ersatzpflicht der Beklagten für weitere immaterielle und materielle

Schadensersatzansprüche zu einer Quote von 70% festgestellt. Hinsichtlich des

geltend gemachten Verdienstausfallschadens hat das Berufungsgericht die

Klage abgewiesen. Der Kläger, der einen Erwerbsschaden als selbständiger

Bauunternehmer geltend macht, hatte seinen Steuerberater trotz mehrfacher

Aufforderungen des Gerichts nicht von der Schweigepflicht entbunden. Statt-

dessen wollte er seinen Verdienstausfall "abstrakt" auf der Grundlage einer fik-

tiven Anstellung bei einem anderen Unternehmen berechnen. Dies hat ihm das

Berufungsgericht mit Recht versagt (vgl. BGHZ 54, 45, 53).

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll