BGH Beschluss vom 05.04.2005 – VI ZR 21/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch die Vor-
sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
1. Die als Gegenvorstellung zu behandelnden Eingaben des Klä-
gers und seiner instanzgerichtlichen Rechtsanwältin gegen die
die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die Bestellung eines
Notanwalts ablehnenden Senatsbeschlüsse vom 27. Januar
2004 und 9. Dezember 2004 werden zurückgewiesen, da sie
keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Er-
folgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde geben.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 18. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen,
weil sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des
in vollständiger Form abgefaßten Urteils von einem beim Revi-
sionsgericht zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist
(§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche auf-
grund eines Verkehrsunfalls aus dem Jahre 1989 im Beitrittsgebiet geltend, wo-
bei ihn der Beklagte mit dessen Mokick überfahren hatte, nachdem der Kläger
mit seinem Fahrrad unter Alkoholeinfluß (2,9 Promille) zu Fall gekommen war
und zum Unfallzeitpunkt quer auf der Fahrbahn lag. Nachdem zunächst die
staatliche Versicherung der DDR Schadensersatzleistungen erbracht hatte,
schloß der Kläger im Jahre 1994 mit deren Rechtsnachfolgerin einen Abfin-
dungsvergleich mit Vorbehalt der Geltendmachung weiterer immaterieller
Schäden bei unvorhersehbaren Spätfolgen bzw. Verschlechterungen des Ge-
sundheitszustandes und mit Vorbehalt der Geltendmachung weiterer materieller
Schäden ab dem 1. Januar 1994. Nachdem der Kläger im Juli 1994 u.a. eine
Lungenembolie und im November 1997 einen Darmverschluß erlitten hatte,
machte er weitere materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche gel-
tend, die ihm zum Teil vom Landgericht und (teilweise abändernd) vom Ober-
landesgericht zuerkannt worden sind. Das Oberlandesgericht hat gegen sein
Urteil die Revision nicht zugelassen. Mit Hilfe seiner Nichtzulassungsbeschwer-
de möchte der Kläger sein Begehren aus der Berufungsinstanz weiterverfolgen,
soweit das Berufungsgericht für ihn nachteilig entschieden hat. Hierfür begehrte
der Kläger zunächst die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nach deren
Verweigerung die Beiordnung eines Notanwalts, die ihm vom Senat ebenfalls
verweigert worden ist. Die hiergegen gerichteten Gegenvorstellungen haben
keinen Erfolg. Nachdem auch nach weiterem Zuwarten keine Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde (verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag)
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingegangen
ist, ist nunmehr die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen
(§ 544 Abs. 2 und 4 ZPO).
II.
Für die Ablehnung der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und der Bei-
ordnung eines Notanwalts mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechts-
verfolgung waren im wesentlichen folgende Gründe tragend:
Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts handelt es sich um eine
Einzelfallentscheidung, bei der nicht ersichtlich
ist,
inwieweit
sie
rechtsgrundsätzliche Bedeutung haben oder die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordern könnte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat weitere immaterielle und materielle Schadens-
ersatzansprüche des Klägers wegen der Spätfolgen des Verkehrsunfalles nicht
durch den von ihm unterzeichneten Abfindungsvergleich als ausgeschlossen
erachtet, sondern ihm ein weiteres Schmerzensgeld von 10.000 € zuerkannt
und eine Ersatzpflicht der Beklagten für weitere immaterielle und materielle
Schadensersatzansprüche zu einer Quote von 70% festgestellt. Hinsichtlich des
geltend gemachten Verdienstausfallschadens hat das Berufungsgericht die
Klage abgewiesen. Der Kläger, der einen Erwerbsschaden als selbständiger
Bauunternehmer geltend macht, hatte seinen Steuerberater trotz mehrfacher
Aufforderungen des Gerichts nicht von der Schweigepflicht entbunden. Statt-
dessen wollte er seinen Verdienstausfall "abstrakt" auf der Grundlage einer fik-
tiven Anstellung bei einem anderen Unternehmen berechnen. Dies hat ihm das
Berufungsgericht mit Recht versagt (vgl. BGHZ 54, 45, 53).
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll