Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 05.04.2005 – VII ZB 18/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der

81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2004 und

der Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni

2004 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, über

den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin neu zu ent-

scheiden.

Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Beschwerdewert: 300 €.

Gründe

I.

Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 11. März

2004 der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge einen Vollstreckungsauf-

trag übermittelt. Der Schriftsatz ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern

enthält eine eingescannte Unterschrift. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat

die Durchführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, ein schriftlich

erteilter Vollstreckungsauftrag müsse eigenhändig unterschrieben sein. Das

Amtsgericht hat die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin zurückge-

wiesen, das Landgericht ihre sofortige Beschwerde. Dagegen richtet sich die

vom Beschwerdegericht wegen der Frage, ob eine eigenhändige Unterschrift

erforderlich ist, zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Be-

schlüsse des Land- und des Amtsgerichts. Der Gerichtsvollzieher darf den Voll-

streckungsauftrag der Gläubigerin nicht wegen fehlender eigenhändiger Unter-

schrift ablehnen.

1. Das Beschwerdegericht meint, der Vollstreckungsauftrag, der als kör-

perliches Originalschriftstück ohne Zuhilfenahme elektronischer Medien an den

Gerichtsvollzieher übermittelt worden sei, hätte einer eigenhändigen Unter-

schrift bedurft. Dieser Fall sei anders zu beurteilen als eine Übermittlung mit

Hilfe elektronischer Medien, wo eine Unterschrift technisch nicht möglich sei.

2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, ohne daß es auf

die Zulassungsfrage ankommt. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin ist

nicht formunwirksam.

a) Bedenken gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts ergeben

sich daraus, daß eine bestimmte Form für den Vollstreckungsauftrag nicht vor-

geschrieben ist, er vielmehr mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges

Verhalten erteilt werden kann (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., Rdn. 1 zu § 754

ZPO). Deshalb spricht viel dafür, daß ein Vollstreckungsauftrag auch dann

- formlos wirksam - erteilt ist, wenn er durch ein mit eingescannter Unterschrift

versehenes Schriftstück übermittelt worden ist.

b) Der Senat muß hierüber nicht abschließend entscheiden. Der Voll-

streckungsauftrag wurde auch dann wirksam erteilt, wenn man die Rechtsauf-

fassung des Beschwerdegerichts zugrunde legt. Denn die Rechtsanwälte der

Gläubigerin haben mit Schriftsatz vom 19. März 2004, unter Bezugnahme auf

den Vollstreckungsauftrag, dem Gerichtsvollzieher nach einer Teilzahlung des

Schuldners eine korrigierte Forderungsaufstellung übersandt mit der Bitte, le-

diglich die sich noch ergebende Restforderung einzuziehen. Dieser Schriftsatz

ist eigenhändig unterschrieben. Ferner haben die Rechtsanwälte mit eigenhän-

diger Unterschrift einen Schriftsatz vom 18. Mai 2004 an den Gerichtsvollzieher

gerichtet, in dem sie ausdrücklich darum bitten, die "Vollstreckung gemäß unse-

rem Antrag durchzuführen". Die Rechtsanwälte haben damit den Vollstrek-

kungsauftrag vom 11. März 2004 bestätigt und eventuelle Zweifel an seiner

Ernsthaftigkeit und Authentizität beseitigt. Jedenfalls dadurch ist dem Erforder-

nis der eigenhändigen Unterschrift Genüge getan.

3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren waren gemäß § 91 ZPO dem

unterliegenden Schuldner aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004

- IX a ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981).

Dressler

Kuffer

Bauner

Kessal-Wulf

Safari Chabestari