BGH Beschluß vom 05.04.2005 – VII ZB 18/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2005
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-
sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen
Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluß der
81. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Juli 2004 und
der Beschluß des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 3. Juni
2004 aufgehoben und der Gerichtsvollzieher angewiesen, über
den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin neu zu ent-
scheiden.
Der Schuldner trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Beschwerdewert: 300 €.
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwälte vom 11. März
2004 der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge einen Vollstreckungsauf-
trag übermittelt. Der Schriftsatz ist nicht handschriftlich unterschrieben, sondern
enthält eine eingescannte Unterschrift. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat
die Durchführung des Auftrags mit der Begründung abgelehnt, ein schriftlich
erteilter Vollstreckungsauftrag müsse eigenhändig unterschrieben sein. Das
Amtsgericht hat die dagegen eingelegte Erinnerung der Gläubigerin zurückge-
wiesen, das Landgericht ihre sofortige Beschwerde. Dagegen richtet sich die
vom Beschwerdegericht wegen der Frage, ob eine eigenhändige Unterschrift
erforderlich ist, zugelassene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Be-
schlüsse des Land- und des Amtsgerichts. Der Gerichtsvollzieher darf den Voll-
streckungsauftrag der Gläubigerin nicht wegen fehlender eigenhändiger Unter-
schrift ablehnen.
1. Das Beschwerdegericht meint, der Vollstreckungsauftrag, der als kör-
perliches Originalschriftstück ohne Zuhilfenahme elektronischer Medien an den
Gerichtsvollzieher übermittelt worden sei, hätte einer eigenhändigen Unter-
schrift bedurft. Dieser Fall sei anders zu beurteilen als eine Übermittlung mit
Hilfe elektronischer Medien, wo eine Unterschrift technisch nicht möglich sei.
2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand, ohne daß es auf
die Zulassungsfrage ankommt. Der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin ist
nicht formunwirksam.
a) Bedenken gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts ergeben
sich daraus, daß eine bestimmte Form für den Vollstreckungsauftrag nicht vor-
geschrieben ist, er vielmehr mündlich und insbesondere auch durch schlüssiges
Verhalten erteilt werden kann (Stein/Jonas/Münzberg, 22. Aufl., Rdn. 1 zu § 754
ZPO). Deshalb spricht viel dafür, daß ein Vollstreckungsauftrag auch dann
- formlos wirksam - erteilt ist, wenn er durch ein mit eingescannter Unterschrift
versehenes Schriftstück übermittelt worden ist.
b) Der Senat muß hierüber nicht abschließend entscheiden. Der Voll-
streckungsauftrag wurde auch dann wirksam erteilt, wenn man die Rechtsauf-
fassung des Beschwerdegerichts zugrunde legt. Denn die Rechtsanwälte der
Gläubigerin haben mit Schriftsatz vom 19. März 2004, unter Bezugnahme auf
den Vollstreckungsauftrag, dem Gerichtsvollzieher nach einer Teilzahlung des
Schuldners eine korrigierte Forderungsaufstellung übersandt mit der Bitte, le-
diglich die sich noch ergebende Restforderung einzuziehen. Dieser Schriftsatz
ist eigenhändig unterschrieben. Ferner haben die Rechtsanwälte mit eigenhän-
diger Unterschrift einen Schriftsatz vom 18. Mai 2004 an den Gerichtsvollzieher
gerichtet, in dem sie ausdrücklich darum bitten, die "Vollstreckung gemäß unse-
rem Antrag durchzuführen". Die Rechtsanwälte haben damit den Vollstrek-
kungsauftrag vom 11. März 2004 bestätigt und eventuelle Zweifel an seiner
Ernsthaftigkeit und Authentizität beseitigt. Jedenfalls dadurch ist dem Erforder-
nis der eigenhändigen Unterschrift Genüge getan.
3. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren waren gemäß § 91 ZPO dem
unterliegenden Schuldner aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004
- IX a ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2981).
Dressler
Kuffer
Bauner
Kessal-Wulf
Safari Chabestari