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BGH Beschluss vom 06.04.2005 – 1 StR 105/05

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 105/05

BESCHLUSS

vom

6. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, daß unter III. der Urteilsformel hinter dem Wort Haschisch "(2.438,55 g Haschischzubereitung)" eingefügt wird. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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