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BGH Beschluss vom 06.04.2005 – 5 StR 4/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 6. April 2005 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Dresden vom 20. Juli 2004 werden nach
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der erheblichen Verfahrensverzögerung ist ausreichend dadurch Rechnung
getragen, daß trotz des von erheblicher krimineller Energie geprägten Tatbil-
des das Landgericht hinsichtlich beider Angeklagten einen minder schweren
Fall nach § 306a Abs. 3 StGB angenommen hat.
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