Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 06.04.2005 – 5 StR 441/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 6. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Ap-
ril 2005, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt H ,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof S
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin T
als Verteidigerin,
Justizangestellte W ,
Justizangestellte R
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 1. April 2004 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und
die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des An-
geklagten.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betrugs zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt; im übrigen hat es den Ange-
klagten in 37 Fällen vom Vorwurf des Betrugs, der Urkundenfälschung und
der Fälschung von Zahlungskarten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft
wendet sich mit ihrer Revision, die der Generalbundesanwalt teilweise ver-
tritt, gegen die Freisprüche in den Fällen 21 bis 37 der Anklageschrift. Die
Revision hat keinen Erfolg.
I.
Mit der Anklage wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, im Sep-
tember und Oktober 2002 in 38 Fällen eine gefälschte Kreditkarte in ver-
schiedenen Geschäften im Online-Lastschriftverfahren vorgelegt, den ent-
sprechenden Zahlungsbeleg mit einem unleserlichen Namenszug unter-
schrieben und somit Waren im Gesamtwert von beinahe 7.900 Euro erlangt
zu haben.
Das Landgericht hat nur im Fall 38 sichere Feststellungen zur Täter-
schaft des Angeklagten treffen können, weil die Kreditkarte als Fälschung
erkannt und der Angeklagte vorläufig festgenommen wurde; insoweit wurde
er wegen versuchten Betruges verurteilt.
In 20 Fällen sah es das Landgericht für erwiesen an, daß der Ange-
klagte zum Zeitpunkt der Vorlage der Kreditkarte im September 2002 nicht in
Berlin, sondern in München war; dies greift die Beschwerdeführerin auch
nicht an. Im übrigen hat sich das Landgericht keine sichere Überzeugung von
der Täterschaft des Angeklagten bilden können. Zwar sei er einmal von einer
Verkäuferin wiedererkannt worden (Fall 36); in einem anderen Fall befinde
sich ein Fingerabdruck von ihm auf dem entsprechenden Zahlungsbeleg
(Fall 27). Insoweit könne ihm aber seine Einlassung nicht widerlegt werden,
er habe an diesen Tagen nur einen Landsmann begleitet und bei dessen
Einkäufen als Dolmetscher fungiert.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft deckt keinen Rechtsfehler auf.
1. In den Fällen 27 und 36, in denen die Revision vom Generalbun-
desanwalt nicht vertreten wird, hält die Beweiswürdigung rechtlicher Nach-
prüfung stand. Zwar lagen hier besondere Anhaltspunkte für eine Täterschaft
des Angeklagten vor. Indessen hält sich das Landgericht bei der Würdigung
dieser Beweisanzeichen im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht dabei auch nicht
die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt. Die
Einlassung des Angeklagten widerspricht nicht der Aussage der Zeugin B
, weil diese sich weder daran erinnern konnte, ob der Angeklagte in Beglei-
tung war, noch konnte sie Angaben zu dem Bezahlvorgang an sich machen.
Seinen Fingerabdruck auf dem Zahlungsbeleg durfte das Landgericht sich
damit erklären, daß der Angeklagte seinem sprachunkundigen Begleiter den
Beleg, auf dem dieser unterschreiben sollte, erläutert hat. Darüber hinaus
finden andererseits die Zweifel des Tatrichters eine weitere Stütze darin, daß
nach den Feststellungen des insoweit sachverständig beratenen Landge-
richts die Unterschriften auf den Kartenbelegen nicht mit den Vergleichsun-
terschriften des Angeklagten übereinstimmen. Wenn das Landgericht bei
dieser Beweislage unter Bedacht auf den Zweifelssatz sich keine ausrei-
chende Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten oder einer Teil-
nahme hat bilden können, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstan-
den.
Es fehlt auch nicht an der gebotenen Gesamtschau. Dagegen spricht
schon der Aufbau der Urteilsgründe, in denen jeweils die be- und entlasten-
den Gesichtspunkte gegenübergestellt werden. Dabei hat das Landgericht
ersichtlich die Verbindung der belastenden Umstände gewürdigt, zu denen
auch der Verurteilungsfall zählt.
2. Hinsichtlich der übrigen Fälle, zu denen das Landgericht keine nä-
heren Feststellungen getroffen hat (Fälle 21 bis 26, 28 bis 35 und 37), hält
das Urteil gleichfalls rechtlicher Überprüfung stand. Entgegen der Auffassung
der Revision, die insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten wird, bedurfte
es hier keiner zusätzlichen Feststellungen zu den jeweiligen Einzeltaten.
Zwar gilt der Grundsatz, daß das Landgericht bei freisprechenden Urteilen
zunächst die Umstände feststellen muß, die es für erwiesen hält und dazu
die Begründung so abzufassen hat, daß dem Revisionsgericht eine Überprü-
fung ermöglicht wird (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5). Diese Maß-
stäbe dürfen jedoch nicht schematisch angewandt werden. Dies gilt insbe-
sondere, wenn weitere Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen nicht
möglich sind (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12).
So liegen die Dinge hier. Hinsichtlich der übrigen nicht im einzelnen
dargestellten 15 Einkaufsfälle stützt sich die Staatsanwaltschaft allein auf
den Umstand, daß dieselbe total gefälschte Karte in allen 38 Fällen verwandt
worden ist. Wenn sich eine Überzeugung des Landgerichts indes schon in
den Fällen nicht hat bilden lassen, in denen weitere Umstände auf den An-
geklagten als Täter hindeuteten, gilt das erst recht für die Taten, hinsichtlich
derer solche Beweismittel fehlen. Das Landgericht stellt fest, daß „für die
verbleibenden Oktoberfälle“ keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stan-
den (UA S. 13). Da die Staatsanwaltschaft diesbezüglich keine Verfahrens-
rüge erhoben hat, ist für die sachlichrechtliche Überprüfung hiervon auszu-
gehen. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt eine ausreichende
revisionsgerichtliche Nachprüfung zu. Diesem ist neben dem Fehlen belas-
tender Indizien auch der den Angeklagten entlastende Umstand zu entneh-
men, daß hinsichtlich der im September vorgenommenen Einkäufe mit der-
selben verfälschten Karte die damaligen Taten ohne Beteiligung des Ange-
klagten begangen worden sind, es mithin einen zweiten Verwender der Karte
gegeben haben muß. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht eine Über-
führung des Angeklagten auch hinsichtlich der ihm zusätzlich vorgeworfenen
Taten ohne Rechtsverstoß für nicht möglich erachtet. Weitere Feststellungen
zu Taten, bei denen keine tragfähige Verbindung zur Person des Angeklag-
ten hergestellt werden kann, sind entbehrlich.
Harms Gerhardt Raum
Brause Schaal