Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.04.2005 – 5 StR 68/05

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 6. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 17. August 2004 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Anwendung des § 92b Abs. 1 AuslG stößt auch in den Fällen nicht auf

Bedenken, in denen der Angeklagte allein deutsche Staatsangehörige zur

Eingehung einer Scheinehe mit chinesischen Staatsangehörigen vermittelt

hat. Soweit die Eheschließungen in China stattfanden, wirkten neben dem

Angeklagten das Bandenmitglied W bei der Betreuung vor Ort und das

Bandenmitglied Fr durch Organisation der erforderlichen Reisen mit

(vgl. BGH wistra 2001, 431). Letzteres trifft auch für die Eheschließungen in

Dänemark (Fälle 24, 29, 42) zu. Auch in den übrigen Fällen entnimmt der

Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe die erforderliche Einbeziehung

der Taten in die Gesamtabrede, weil es als ein sonstiger Bandenbezug an-

zusehen ist, daß die Bandenmitglieder S und Fr zur Überwin-

dung besonderer Schwierigkeiten zur Verfügung standen (vgl. BGHR StGB

§ 260 Abs. 1 Bande 1).

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