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BGH Beschluss vom 06.04.2005 – V ZB 25/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2005

in dem Kostenfestsetzungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 46 Abs. 2, § 91 Abs. 1 und 2; BRAGO § 61 Abs. 1 Nr. 1

a) Bei der Richterablehnung hat der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Die Entstehung und die Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sind insbesondere nicht davon abhängig, daß der Anwalt einen Schriftsatz eingereicht hat.

b) Der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung zu vertreten.

BGH, Beschl. v. 6. April 2005 - V ZB 25/04 - OLG Nürnberg

LG Nürnberg-Fürth

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof.

Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Verfügungskläger wird der

Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg

vom 20. April 2004 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den

Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth

vom

30.

Januar

2004

betreffend

die Kosten

des

Beschwerdeverfahrens 8 W 1358/03 wird zurückgewiesen.

Die

Verfügungsbeklagten

tragen

die

Kosten

der

Rechtsmittelverfahren.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 602,85 (cid:1).

Gründe

I.

In einem landgerichtlichen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen

Verfügung lehnten die Verfügungsbeklagten den zur Entscheidung berufenen

Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht wies das

Gesuch zurück. Die von den Verfügungsbeklagten eingelegte sofortige

Beschwerde wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gegenseite durch das

Gericht

übersandt,

die

Verfügungskläger

äußerten

sich

im

Beschwerdeverfahren jedoch nicht. Durch Beschluß vom 13. Mai 2003 wies das

Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurück und erlegte den

Verfügungsbeklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Auf Antrag der Verfügungskläger hat das Landgericht mit Beschluß vom

30. Januar 2004 die ihnen von den Verfügungsbeklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf 602,85 (cid:1) nebst

Zinsen festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten hat

das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 20. April 2004 die Kostenfestsetzung

aufgehoben

und

den

Festsetzungsantrag

der

Verfügungskläger

zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht

zugelassene Rechtsbeschwerde der Verfügungskläger.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die von den Verfügungsklägern zur

Festsetzung angemeldeten Kosten seien nicht entstanden. Zwar falle die

Gebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO grundsätzlich bereits durch die

Mitteilung der Beschwerdeschrift an, weil anzunehmen sei, daß der Anwalt

anschließend

geprüft

habe,

ob

für

seinen

Auftraggeber

im

Beschwerdeverfahren etwas zu veranlassen sei. Dieser Grundsatz gelte jedoch

nur in kontradiktorischen Verfahren und damit nicht bei der Richterablehnung.

Der Prozeßgegner der ablehnenden Partei könne sich an diesem Verfahren

zwar beteiligen, infolge des fakultativen Charakters der Beteiligung müsse sie

jedoch

durch

Einreichung

eines

Schriftsatzes

gegenüber

dem

Beschwerdegericht zum Ausdruck kommen.

III.

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Ihr steht nicht entgegen, daß dem angefochtenen Beschluß ein Verfahren auf

Erlaß einer einstweiligen Verfügung zugrunde

liegt,

in dem die

Rechtsbeschwerde wegen des durch die §§ 574 Abs. 1 Satz 2, 542 Abs. 2 Satz

1 ZPO begrenzten Instanzenzugs auch im Fall ihrer Zulassung ausgeschlossen

ist

(BGHZ

154,

102). Diese Begrenzung

gilt

nicht

für

das

Kostenfestsetzungsverfahren, da es als selbständige Folgesache mit einem

eigenen Rechtsmittelzug ausgestattet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004, I ZB

27/03, MDR 2004, 1136 sowie Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 542 Rdn. 9).

2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts,

wonach der Anwalt eines Beschwerdegegners die Gebühr nach § 61 Abs. 1

Nr. 1 BRAGO (entspricht Nr. 3500 VV-RVG) verdient, wenn er auftragsgemäß

im Beschwerdeverfahren tätig geworden ist. Hierzu genügt grundsätzlich die

Entgegennahme der von dem Gericht mitgeteilten Beschwerdeschrift, weil als

glaubhaft gemacht angesehen wird, daß der Anwalt anschließend pflichtgemäß

geprüft hat, ob etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist; die Einreichung

eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich (OLG Köln, JurBüro 1986, 1663; OLG

Düsseldorf, JurBüro 1991, 687; OLG Hamburg, MDR 1994, 522; OLG Stuttgart,

JurBüro 1998, 190; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 61

Rdn. 8.).

b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, abweichend von diesem

Grundsatz entstünde für den Anwalt des Beschwerdegegners bei einer

Richterablehnung die Gebühr gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nur, soweit er

im Beschwerdeverfahren schriftsätzlich hervortrete, hält demgegenüber

rechtlicher Prüfung nicht stand.

In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, unter welchen

Voraussetzungen

in diesem Fall eine erstattungsfähige anwaltliche

Beschwerdegebühr entsteht.

aa) Nach

einer

verbreiteten Auffassung

stellt

sich

das

Richterablehnungsverfahren als Streit einer Partei mit dem Gericht dar, an dem

die andere Partei des Rechtsstreits formell nicht beteiligt ist. Für deren

Prozeßbevollmächtigten bestünde deshalb in aller Regel keine Notwendigkeit

zu prüfen, ob die sofortige Beschwerde der ablehnenden Partei Anlaß zu einer

Gegenäußerung gebe. Die Folgerungen, die aus der Einordnung der

Richterablehnung als eines nicht-kontradiktorischen Verfahrens gezogen

werden, sind unterschiedlich. Teilweise wird angenommen, daß eine

Beschwerdegebühr nur anfällt, wenn die nicht ablehnende Partei sich, etwa

durch eine schriftsätzliche Äußerung, an dem Beschwerdeverfahren beteiligt

(OLG Stuttgart JurBüro 1984, 566; OLG Schleswig, SchlHA 1989, 131; VGH

Mannheim, JurBüro 1999, 362; KG, KGR 2002, 227; Hansens, BRAGOreport

2001, 120, 121). Andere verneinen die Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO auf

das Richterablehnungsverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit etwaiger

auf Seiten des Beschwerdegegners entstandener Gebühren (BayObLG,

DAVorm 1992, 229; KG, Rpfleger 1962, 156; OLG Hamm, MDR 1975, 235;

OLG Düsseldorf, JurBüro 1975, 1216; OLG Celle, Rpfleger 1983, 173; OLG

Frankfurt, NJW-RR 1992, 510; OLG Düsseldorf, OLGR 1993, 63; OLG

München, MDR 1994, 627; OLG Köln, OLGR 1996, 256; OLG Brandenburg,

MDR 2002, 1092; LG Göttingen, Rpfleger 2000, 428; Musielak/Wolst, ZPO, 4.

Aufl., § 97 Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 63. Aufl.,

§ 91 Rdn. 70; E. Schneider, JurBüro 1977, 1179, 1183) oder machen die

Erstattungsfähigkeit davon abhängig, daß sich die Partei an dem

Beschwerdeverfahren beteiligt hat (OLG Frankfurt, OLGR 1996, 261; OLG

Schleswig, SchlHA 1989, 131; OLG Nürnberg NJW-RR 2002, 720) oder

ausdrücklich zu einer Stellungnahme aufgefordert worden ist (OLG Hamm,

MDR 1989, 917) oder davon, daß das Beschwerdegericht ausnahmsweise eine

Kostenentscheidung getroffen hat (KG, KGR 1995, 252; OLG Düsseldorf, MDR

1985, 589 für die Kosten des Beschwerdeführers; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl.,

§ 91 Rdn. 13 „Richterablehnung“; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

ZPO, 63. Aufl., § 91 Rdn. 70).

bb) Die Gegenauffassung hält die Erwägungen über den nicht-

kontradiktorischen Charakter des Ablehnungsverfahrens für unbehelflich. Sie

stellt darauf ab, daß dem Prozeßgegner im Beschwerdeverfahren rechtliches

Gehör zu gewähren ist, weil die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch

auch seine Belange berührt. Einige Vertreter dieser Auffassung machen die

Entstehung der Beschwerdegebühr oder ihre Erstattungsfähigkeit ebenfalls von

einer Beteiligung des Beschwerdegegners an dem Beschwerdeverfahren (OLG

Frankfurt, NJW-RR 1986, 740; MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 46 Rdn. 6)

oder von der Notwendigkeit dieser Kosten (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 46

Rdn. 9) abhängig. Überwiegend wird aus dem Erfordernis, dem

Beschwerdegegner rechtliches Gehör zu gewähren, allerdings der Schluß

gezogen, daß eine Beschwerdegebühr nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO bereits

anfällt, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Beschwerdegegners nach Erhalt

der Beschwerdeschrift pflichtgemäß geprüft hat, ob im Beschwerdeverfahren

etwas für seinen Mandanten zu veranlassen ist (N. Schneider, KostRsp.,

BRAGO § 61 Nr. 57), und daß die Anwaltskosten nach den §§ 91 ff. ZPO

erstattungsfähig sind (OLG Stuttgart, DJ 1979, 17; OLG Nürnberg, MDR 1980,

1026; OLG Frankfurt, Rpfleger 1981, 408; OLG Köln, Rpfleger 1989, 427; OLG

Koblenz, MDR 1992, 310; OLG Saarbrücken, JurBüro 1992, 742;

Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 46 Rdn. 10; Lappe, KostRsp., BRAGO § 61

Nr. 43; vgl. auch OLG Hamburg, MDR 1994, 522).

cc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. Das

Richterablehnungsverfahren

ist kein auf das Verhältnis zwischen der

ablehnenden Partei und dem Gericht beschränktes Verfahren. In ihm wird

darüber befunden, ob der zuständige Richter zur Entscheidung des

Rechtsstreits berufen bleibt. Das berührt nicht nur die

Interessen der

ablehnenden Partei. Ihrem Recht auf Bereitstellung eines unparteiischen

Richters steht der Anspruch des Gegners auf den gesetzlichen Richter (Art. 101

Abs. 1 Satz 2 GG) gegenüber, der bei Ersetzung eines tatsächlich nicht

befangenen Richters verletzt wird (BVerfGE 89, 28, 37). Demgemäß ist heute

anerkannt, daß die Frage, ob Befangenheitsgründe gegen die Mitwirkung eines

Richters sprechen, die prozessuale Rechtsstellung beider Parteien berührt und

deshalb

im Ablehnungsverfahren beiden Parteien rechtliches Gehör zu

gewähren ist (BVerfGE 89, 28, 36; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994, I ZR

121/92, NJW 1995, 1677, 1679). Aus dem Anhörungsgebot folgt zugleich, daß

auch der Gegner der ablehnenden Partei Beteiligter des Ablehnungsverfahrens

ist

(so zutreffend MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 46 Rdn. 1;

Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 46 Rdn. 3).

Damit steht der nicht ablehnenden Partei hinsichtlich ihrer Anwaltskosten

ebenfalls die Stellung eines Verfahrensbeteiligten zu. Das ist auch sachgerecht.

Ihr Recht, vor einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde angehört zu

werden, verpflichtet den mit

ihrer

Interessenwahrnehmung beauftragten

Prozeßbevollmächtigten

zu prüfen, ob die Beschwerdeschrift eine

Gegenäußerung erfordert. Das gilt unabhängig davon, ob das Gericht ihm die

Beschwerdeschrift lediglich mitteilt oder darüber hinaus zu einer Stellungnahme

auffordert. Da der Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht zur Äußerung

umfaßt (vgl. BVerfGE 89, 28, 35) und der Anwalt gehalten ist, dieses Recht

seiner Partei zu verwirklichen, muß er

in

jedem Fall prüfen, ob die

Beschwerdeschrift eine Stellungnahme erfordert. Damit wird er auftragsgemäß

im Beschwerdeverfahren tätig und verdient die Beschwerdegebühr des § 61

Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.

Allerdings setzt die Entstehung dieser Gebühr voraus, daß der Anwalt

mit der Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt worden ist. Hiervon kann

jedoch in der Regel ausgegangen werden, wenn der Anwalt die Partei im

Hauptsacheverfahren vertritt (a.A. N. Schneider, MDR 2001, 130, 132). Ergibt

sich aus dem Auftragsverhältnis ausnahmsweise etwas anderes, beschränkt

sich die Tätigkeit des Anwalts auf die Entgegennahme und Weiterleitung der

Beschwerdeschrift an die Partei, wodurch eine Gebühr nicht ausgelöst wird (vgl.

OLG Köln, JurBüro 1986, 1663, 1664; VGH Mannheim, JurBüro 1999, 362;

Mümmler, JurBüro 1991, 688; vgl. auch KG, KGR 1995, 252). Ist hingegen von

einer Beauftragung des Anwalts auszugehen, sind weder die Entstehung noch

die Erstattung der Beschwerdegebühr von dem Nachweis eines besonderen

Interesses

oder

einer

erkennbar

gewordenen

Beteiligung

am

Ablehnungsverfahren abhängig. Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit der

Anwaltsko-

sten; sie wird durch § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO fingiert.

IV.

Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Der Senat kann in

der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO), da weitere Feststellungen

zur Entstehung der Beschwerdegebühr nicht erforderlich sind. Daß die

Prozeßbevollmächtigten der Verfügungskläger mit deren Einverständnis im

Beschwerdeverfahren

tätig waren, ergibt sich aus der Erhebung der

Rechtsbeschwerde. Eine Kostengrundentscheidung

zu

Lasten

der

Verfügungsbeklagten ist in dem Beschluß über die sofortige Beschwerde gegen

die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 13. Mai 2003 enthalten. Das

führt

zur Wiederherstellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des

Landgerichts.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Schmidt-Räntsch Stresemann