BGH Beschluss vom 06.04.2005 – V ZB 40/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 40/04
BESCHLUSS
vom
6. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann
beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun-
desgerichtshofs vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht
erstattet.
Gründe
I.
Der in dem noch vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg an-
hängigen Verfahren anwaltlich vertretene Beklagte lehnte persönlich am
26. August 2004 den Vorsitzenden und am 22. September 2004 auch einen
Beisitzer der Kammer als befangen ab. Die gegen die Zurückweisung der Ab-
lehnungsgesuche durch das Landgericht von dem Beklagten persönlich erho-
benen Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit
Beschlüssen
vom
23. September
(Vorsitzender)
und
vom
18. Oktober 2004 (Beisitzer) mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig
verworfen. Eine gegen den Beschluß vom 23. September 2004 gerichtete Ge-
genvorstellung des Beklagten persönlich hat es mit dem Beschluß vom
4. Oktober 2004 zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden des
Beklagten persönlich hat der Senat durch Beschluß vom 26. November 2004
als unzulässig verworfen. Für das Verfahren beim Bundesgerichtshof ist mit
Kostenrechnung vom 1. Dezember 2004 eine Gebühr von 100 € festgesetzt
worden. Diesen Kostenansatz "weist" der Beklagte mit seinen Schreiben vom
17. Februar und vom 5. März 2005 "zurück".
II.
Die Erinnerung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.
Die "Zurückweisung" der Kostenrechnung durch den Beklagten ist als
Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, die nach § 66 Abs. 1 Satz 1
GKG zulässig ist und über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. Senats-
beschl. v. 13. Januar 2005, V ZR 218/04).
Die Erinnerung ist unbegründet, weil der Kostenansatz des Bundesge-
richtshofs vom 1. Dezember 2004 richtig ist. Angesetzt wird dort eine Gebühr
nach Nr. 1823 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Sie ent-
steht, wenn eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird. So liegt es
hier. Der Beklagte hat gegen Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg vom 3. September sowie vom 4. und 18. Oktober 2004, mit de-
nen dieses seine Beschwerden und seine Gegenvorstellung gegen die Zu-
rückweisung seiner Ablehnungsgesuche verworfen hat, beim Bundesgerichts-
hof Beschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluß vom
26. November 2004 verworfen, weil sie unzulässig war. Dafür war der Senat
auch zuständig, weil das ursprünglich beim X. Zivilsenat anhängige Verfahren
weil das ursprünglich beim X. Zivilsenat anhängige Verfahren an ihn als dem
geschäftsplanmäßig zuständigen Senat abgegeben worden war.
Die Nebenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.
Wenzel
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann