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BGH Beschluss vom 06.04.2005 – V ZB 40/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 40/04

BESCHLUSS

vom

6. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin

Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bun-

desgerichtshofs vom 1. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht

erstattet.

Gründe

I.

Der in dem noch vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg an-

hängigen Verfahren anwaltlich vertretene Beklagte lehnte persönlich am

26. August 2004 den Vorsitzenden und am 22. September 2004 auch einen

Beisitzer der Kammer als befangen ab. Die gegen die Zurückweisung der Ab-

lehnungsgesuche durch das Landgericht von dem Beklagten persönlich erho-

benen Beschwerden hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit

Beschlüssen

vom

23. September

2004

(Vorsitzender)

und

vom

18. Oktober 2004 (Beisitzer) mangels anwaltlicher Vertretung als unzulässig

verworfen. Eine gegen den Beschluß vom 23. September 2004 gerichtete Ge-

genvorstellung des Beklagten persönlich hat es mit dem Beschluß vom

4. Oktober 2004 zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden des

Beklagten persönlich hat der Senat durch Beschluß vom 26. November 2004

als unzulässig verworfen. Für das Verfahren beim Bundesgerichtshof ist mit

Kostenrechnung vom 1. Dezember 2004 eine Gebühr von 100 € festgesetzt

worden. Diesen Kostenansatz "weist" der Beklagte mit seinen Schreiben vom

17. Februar und vom 5. März 2005 "zurück".

II.

Die Erinnerung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

Die "Zurückweisung" der Kostenrechnung durch den Beklagten ist als

Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen, die nach § 66 Abs. 1 Satz 1

GKG zulässig ist und über die der Senat zu entscheiden hat (vgl. Senats-

beschl. v. 13. Januar 2005, V ZR 218/04).

Die Erinnerung ist unbegründet, weil der Kostenansatz des Bundesge-

richtshofs vom 1. Dezember 2004 richtig ist. Angesetzt wird dort eine Gebühr

nach Nr. 1823 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. Sie ent-

steht, wenn eine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen wird. So liegt es

hier. Der Beklagte hat gegen Beschlüsse des Hanseatischen Oberlandesge-

richts Hamburg vom 3. September sowie vom 4. und 18. Oktober 2004, mit de-

nen dieses seine Beschwerden und seine Gegenvorstellung gegen die Zu-

rückweisung seiner Ablehnungsgesuche verworfen hat, beim Bundesgerichts-

hof Beschwerde eingelegt. Diese hat der Senat mit Beschluß vom

26. November 2004 verworfen, weil sie unzulässig war. Dafür war der Senat

auch zuständig, weil das ursprünglich beim X. Zivilsenat anhängige Verfahren

weil das ursprünglich beim X. Zivilsenat anhängige Verfahren an ihn als dem

geschäftsplanmäßig zuständigen Senat abgegeben worden war.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Wenzel

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann