BGH Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 192/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 192/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der
Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Ver-
mieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines ob-
jektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der
Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an.
Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung
der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in
Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an Senats-
urteil BGHZ 111, 301).
BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 192/04 - LG Berlin
AG Charlottenburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. April 2005 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und die Richterin
Hermanns
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64
des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klä-
gerin im Jahre 1958 abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung der
Klägerin in der R. straße in B. . Im Vertrag hatte der Beklagte die Schön-
heitsreparaturen für die Wohnung übernommen.
Mit einem Schreiben vom März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten
unter Fristsetzung vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf.
Nach einem Angebot einer Fachfirma vom April 2003 ist für die Durchführung
der bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ein Kostenaufwand
von 13.377,24 € erforderlich.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten einen Kostenvor-
schuß in der genannten Höhe.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das
Landgericht der Klägerin den verlangten Betrag zugesprochen. Mit seiner vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin
beantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils
erreichen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Klägerin könne vom Beklagten den begehrten Vorschuß zur Durch-
führung der fälligen Schönheitsreparaturen fordern. Ein Vermieter sei berech-
tigt, einen solchen Vorschuß zu verlangen, wenn sich der Mieter, der sich ver-
traglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet habe, mit der Er-
füllung dieser Pflicht - wie hier - in Verzug befinde.
II.
Dies hält den Angriffen der Revision stand.
Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1990 (BGHZ 111,
301) für die Vermietung von Gewerberäumen entschieden hat, ist zwar § 326
BGB (in seiner damaligen Fassung) bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht
anwendbar; der Vermieter hat deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz,
wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Ver-
zug befindet. Der Senat hat jedoch hinzugefügt, es sei aus Billigkeitsgründen
geboten, dem Vermieter die Durchführung der anstehenden und fällig geworde-
nen Schönheitsreparaturen durch Zubilligung eines Anspruchs auf Zahlung ei-
nes Kostenvorschusses durch den Mieter zu erleichtern.
Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.
Für die Vermietung von Wohnraum gilt nichts anderes. Fehlt ein Fristenplan für
die Durchführung von Renovierungsarbeiten, wird der entsprechende Anspruch
des Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht, und zwar
unabhängig davon, ob die Mietwohnung bereits in ihrer Substanz gefährdet ist.
Auch hiervon abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten (z.B.: LG Ber-
lin NJW 1997, 968; LG München I WuM 1997, 616) rechtfertigen keine Ände-
rung der Rechtsprechung.
Daß der Beklagte (Mieter) mit der Vornahme der von ihm übernomme-
nen Schönheitsreparaturen in Verzug ist, hat das Landgericht - unter Beachtung
der oben dargelegten Grundsätze - ebenso rechtsfehlerfrei und unbeanstandet
festgestellt wie die Tatsache, daß der für die Renovierung erforderliche Auf-
wand sich auf den ausgeurteilten Betrag von 13.377,24 €
beläuft.
III.
Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet.
Sie war daher zurückzuweisen.
Dr. Beyer Ball
Richter am Bundes- gerichtshof Wiechers ist wegen Urlaubs an der Unterschrift ver- hindert. Karlsruhe, 15. April 2005 Dr. Beyer
Dr. Wolst Hermanns