Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 06.04.2005 – VIII ZR 192/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VIII ZR 192/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Verkündet am: 6. April 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 535; BGB § 281 (§ 326 Dc a.F.)

Hat der Mieter von Wohnraum im Mietvertrag die Verpflichtung zur Durchführung der

Schönheitsreparaturen übernommen, so wird der entsprechende Anspruch des Ver-

mieters - sofern kein Fristenplan vereinbart ist - fällig, sobald aus der Sicht eines ob-

jektiven Betrachters Renovierungsbedarf besteht; darauf, ob bereits die Substanz der

Wohnung gefährdet ist, kommt es nicht an.

Gerät der Mieter während eines bestehenden Mietverhältnisses mit der Durchführung

der Schönheitsreparaturen in Verzug, kann der Vermieter von ihm einen Vorschuß in

Höhe der voraussichtlichen Renovierungskosten verlangen (im Anschluß an Senats-

urteil BGHZ 111, 301).

BGH, Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 192/04 - LG Berlin

AG Charlottenburg

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. April 2005 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und die Richterin

Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 64

des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist aufgrund eines noch mit der Rechtsvorgängerin der Klä-

gerin im Jahre 1958 abgeschlossenen Vertrages Mieter einer Wohnung der

Klägerin in der R. straße in B. . Im Vertrag hatte der Beklagte die Schön-

heitsreparaturen für die Wohnung übernommen.

Mit einem Schreiben vom März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten

unter Fristsetzung vergeblich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf.

Nach einem Angebot einer Fachfirma vom April 2003 ist für die Durchführung

der bisher nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen ein Kostenaufwand

von 13.377,24 € erforderlich.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten einen Kostenvor-

schuß in der genannten Höhe.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das

Landgericht der Klägerin den verlangten Betrag zugesprochen. Mit seiner vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin

beantragt, will der Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils

erreichen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klägerin könne vom Beklagten den begehrten Vorschuß zur Durch-

führung der fälligen Schönheitsreparaturen fordern. Ein Vermieter sei berech-

tigt, einen solchen Vorschuß zu verlangen, wenn sich der Mieter, der sich ver-

traglich zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet habe, mit der Er-

füllung dieser Pflicht - wie hier - in Verzug befinde.

II.

Dies hält den Angriffen der Revision stand.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Mai 1990 (BGHZ 111,

301) für die Vermietung von Gewerberäumen entschieden hat, ist zwar § 326

BGB (in seiner damaligen Fassung) bei fortbestehendem Mietverhältnis nicht

anwendbar; der Vermieter hat deshalb keinen Anspruch auf Schadensersatz,

wenn sich der Mieter mit der Durchführung der Schönheitsreparaturen in Ver-

zug befindet. Der Senat hat jedoch hinzugefügt, es sei aus Billigkeitsgründen

geboten, dem Vermieter die Durchführung der anstehenden und fällig geworde-

nen Schönheitsreparaturen durch Zubilligung eines Anspruchs auf Zahlung ei-

nes Kostenvorschusses durch den Mieter zu erleichtern.

Der Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzuweichen.

Für die Vermietung von Wohnraum gilt nichts anderes. Fehlt ein Fristenplan für

die Durchführung von Renovierungsarbeiten, wird der entsprechende Anspruch

des Vermieters fällig, wenn objektiv ein Renovierungsbedarf besteht, und zwar

unabhängig davon, ob die Mietwohnung bereits in ihrer Substanz gefährdet ist.

Auch hiervon abweichende Entscheidungen von Instanzgerichten (z.B.: LG Ber-

lin NJW 1997, 968; LG München I WuM 1997, 616) rechtfertigen keine Ände-

rung der Rechtsprechung.

Daß der Beklagte (Mieter) mit der Vornahme der von ihm übernomme-

nen Schönheitsreparaturen in Verzug ist, hat das Landgericht - unter Beachtung

der oben dargelegten Grundsätze - ebenso rechtsfehlerfrei und unbeanstandet

festgestellt wie die Tatsache, daß der für die Renovierung erforderliche Auf-

wand sich auf den ausgeurteilten Betrag von 13.377,24 €

beläuft.

III.

Nach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet.

Sie war daher zurückzuweisen.

Dr. Beyer Ball

Richter am Bundes- gerichtshof Wiechers ist wegen Urlaubs an der Unterschrift ver- hindert. Karlsruhe, 15. April 2005 Dr. Beyer

Dr. Wolst Hermanns