Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 2 StR 103/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß

§§ 46, 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-

richts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2004

werden verworfen.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts

an, der zutreffend ausgeführt hat:

"1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-

säumung der Frist zur Begründung der Revision ist nicht zulässig

erhoben, weil der Antragsteller keine Angaben darüber macht, zu

welchem Zeitpunkt der Hinderungsgrund weggefallen ist (BGH NStZ

1996, 149). Überdies fehlt es nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO an der

Nachholung der versäumten Handlung in Form der Revisionsbe-

gründung.

Der Wiedereinsetzungsantrag wäre, seine Zulässigkeit unterstellt,

auch unbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne sein Verschulden

an der Einhaltung der Frist gehindert war. Nach seinem eigenen

Vortrag hatte er während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist

bis Mitte Dezember 2004 noch Kontakt mit der Verteidigerin und hät-

te dabei Gelegenheit gehabt, für die Vornahme der Revisionsbe-

gründung Sorge zu tragen. Zudem hätte er gemäß § 345 Abs. 2

StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle selber eine Revisionsbegrün-

dung abgeben können. Auch die Behauptung des Antragstellers, ihm

sei das mögliche Rechtsmittel ebenso wenig konkret bekannt gewe-

sen wie die einzuhaltenden Fristen, trifft nicht zu. Ausweislich des

Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 103 d.A.) wurde dem Angeklagten

nach Urteilsverkündung am Ende der Hauptverhandlung, in der eine

Dolmetscherin für die spanische Sprache übersetzte, eine Rechts-

mittelbelehrung erteilt.

2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346

Abs. 2 StPO ist unbegründet, weil die Revisionsanträge und ihre

Begründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ange-

bracht worden sind."

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