BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 2 StR 103/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge-
richts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die
Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. Oktober 2004
werden verworfen.
Gründe
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts
an, der zutreffend ausgeführt hat:
"1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ver-
säumung der Frist zur Begründung der Revision ist nicht zulässig
erhoben, weil der Antragsteller keine Angaben darüber macht, zu
welchem Zeitpunkt der Hinderungsgrund weggefallen ist (BGH NStZ
1996, 149). Überdies fehlt es nach § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO an der
Nachholung der versäumten Handlung in Form der Revisionsbe-
gründung.
Der Wiedereinsetzungsantrag wäre, seine Zulässigkeit unterstellt,
auch unbegründet, weil der Angeklagte nicht ohne sein Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert war. Nach seinem eigenen
Vortrag hatte er während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist
bis Mitte Dezember 2004 noch Kontakt mit der Verteidigerin und hät-
te dabei Gelegenheit gehabt, für die Vornahme der Revisionsbe-
gründung Sorge zu tragen. Zudem hätte er gemäß § 345 Abs. 2
StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle selber eine Revisionsbegrün-
dung abgeben können. Auch die Behauptung des Antragstellers, ihm
sei das mögliche Rechtsmittel ebenso wenig konkret bekannt gewe-
sen wie die einzuhaltenden Fristen, trifft nicht zu. Ausweislich des
Hauptverhandlungsprotokolls (Bl. 103 d.A.) wurde dem Angeklagten
nach Urteilsverkündung am Ende der Hauptverhandlung, in der eine
Dolmetscherin für die spanische Sprache übersetzte, eine Rechts-
mittelbelehrung erteilt.
2. Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346
Abs. 2 StPO ist unbegründet, weil die Revisionsanträge und ihre
Begründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO ange-
bracht worden sind."
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