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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 2 StR 25/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 7. April 2005 gemäß
§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der
Lahn vom 29. November 2004 wird verworfen.
2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das genannte Urteil
wird als unzulässig verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und
die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiord-
nung von Rechtsanwalt E. aus W. wird abgelehnt.
Gründe:
Der Nebenklägerin kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden, da
die von ihr bevollmächtigte Rechtsanwältin schuldhaft die Revisionseinle-
gungsfrist hat verstreichen lassen. Das Verschulden ihrer Bevollmächtigten
muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen (BGHSt 30, 309; BGHR StPO §
44 Verschulden 6; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 44 Rdn. 19
m.w.N.).
Die nicht fristgerecht eingelegte Revision der Nebenklägerin war des-
halb als unzulässig zu verwerfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, weil
die Revision unzulässig ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 6).
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