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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 2 StR 45/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß
§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO beschlos-
sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 21. Oktober 2004 im Schuldspruch wie folgt
geändert:
Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit
mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexueller Nöti-
gung, der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-
lem Mißbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung in zwei
Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kin-
dern, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen sowie
des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fäl-
len.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-
spruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß die Verur-
teilung des Angeklagten wegen
tateinheitlich begangenen sexuellen
Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fäl-
len II 1 bis 6 und 8 bis 20 der Urteilsgründe keinen Bestand hat, da insoweit
Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Er hat dazu zutreffend ausgeführt:
"Die Taten II 1 bis 6 und II 8 bis 20 wurden zwischen Ende 1996 und Juli
1997 begangen. In den Fällen II 13 bis 20 (Tatzeiten: an jeweils nicht genau
bestimmbaren Tagen
im Jahre 1997 bzw. zwischen 1997 und dem
14. Geburtstag der Geschädigten am 4. April 2000) kann mangels näherer zeit-
licher Eingrenzung nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht ausgeschlos-
sen werden, dass diese Taten vor dem 30. Oktober 1997 begangen wurden, so
dass der Tatbestand des § 174 StGB zum Zeitpunkt der ersten Beschuldigten-
vernehmung am 30. Oktober 2002 bereits verjährt war. Zwar verjährt die Ver-
folgung von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheits-
strafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit
Ablauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB). Doch erfolgte im vor-
liegenden Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so dass
an diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht
nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuel-
lem
Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede
Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a. BGHR StGB § 78
Abs. 1 Tat 1 m.w.N.)."
2. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu
gefaßt. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-
ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können be-
stehen bleiben (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO). Zwar hat das
Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, daß der
Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend
auch auf die verjährten Taten abgestellt. Die Einzelstrafen sind aber ange-
sichts der rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Art, Gewicht und der Folgen der
einzelnen Taten angemessen. Dies gilt auch für die Gesamtstrafe. Sie können
daher bestehen bleiben.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck