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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 2 StR 45/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 45/05

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO beschlos-

sen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Erfurt vom 21. Oktober 2004 im Schuldspruch wie folgt

geändert:

Der Angeklagte ist schuldig der Vergewaltigung in Tateinheit

mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und mit sexueller Nöti-

gung, der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel-

lem Mißbrauch von Kindern, der sexuellen Nötigung in zwei

Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kin-

dern, des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 16 Fällen sowie

des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sechs Fäl-

len.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-

spruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, daß die Verur-

teilung des Angeklagten wegen

tateinheitlich begangenen sexuellen

Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB in den Fäl-

len II 1 bis 6 und 8 bis 20 der Urteilsgründe keinen Bestand hat, da insoweit

Verfolgungsverjährung eingetreten ist.

Er hat dazu zutreffend ausgeführt:

"Die Taten II 1 bis 6 und II 8 bis 20 wurden zwischen Ende 1996 und Juli

1997 begangen. In den Fällen II 13 bis 20 (Tatzeiten: an jeweils nicht genau

bestimmbaren Tagen

im Jahre 1997 bzw. zwischen 1997 und dem

14. Geburtstag der Geschädigten am 4. April 2000) kann mangels näherer zeit-

licher Eingrenzung nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' nicht ausgeschlos-

sen werden, dass diese Taten vor dem 30. Oktober 1997 begangen wurden, so

dass der Tatbestand des § 174 StGB zum Zeitpunkt der ersten Beschuldigten-

vernehmung am 30. Oktober 2002 bereits verjährt war. Zwar verjährt die Ver-

folgung von Taten, die - wie hier - in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages ge-

nannten Gebiet begangen worden sind und die im Höchstmaß mit Freiheits-

strafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, frühestens mit

Ablauf des 2. Oktober 2000 (Art. 315a Abs. 2 EGStGB). Doch erfolgte im vor-

liegenden Fall die erste Unterbrechungshandlung nach dem Stichtag, so dass

an diesem die Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Der Verjährung steht

nicht entgegen, dass das Vergehen nach § 174 StGB tateinheitlich mit sexuel-

lem

Missbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede

Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. u.a. BGHR StGB § 78

Abs. 1 Tat 1 m.w.N.)."

2. Der Senat hat dementsprechend den Schuldspruch geändert und neu

gefaßt. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Straf-

ausspruchs. Sowohl die Einzelstrafen wie auch die Gesamtstrafe können be-

stehen bleiben (§ 354 Abs. 1 a Satz 1 und Abs. 1 b Satz 2 StPO). Zwar hat das

Landgericht bei den Einzelstrafaussprüchen strafschärfend gewertet, daß der

Angeklagte tateinheitlich mehrere Delikte verwirklicht hat, also strafschärfend

auch auf die verjährten Taten abgestellt. Die Einzelstrafen sind aber ange-

sichts der rechtsfehlerfreien Feststellungen zu Art, Gewicht und der Folgen der

einzelnen Taten angemessen. Dies gilt auch für die Gesamtstrafe. Sie können

daher bestehen bleiben.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Roggenbuck