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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 2 StR 537/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 537/04

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe, daß

die Verurteilung wegen tateinheitlich zur gefährlichen Körperver-

letzung begangenen Landfriedensbruchs entfällt, als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisions-

verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im üb-

rigen wird davon abgesehen, die Kosten und Auslagen des Revi-

sionsverfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen.

Gründe:

Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs

im Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat vom 2. Mai 2003) kann aus Rechtsgründen

keinen Bestand haben. Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB greift auch

dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach

§ 125 a StGB vorliegt. Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifi-

zierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB

§ 125 a Konkurrenzen 1).

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Roggenbuck