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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 2 StR 537/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt am Main vom 28. April 2004 wird mit der Maßgabe, daß
die Verurteilung wegen tateinheitlich zur gefährlichen Körperver-
letzung begangenen Landfriedensbruchs entfällt, als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisions-
verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; im üb-
rigen wird davon abgesehen, die Kosten und Auslagen des Revi-
sionsverfahrens dem Angeklagten aufzuerlegen.
Gründe:
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Landfriedensbruchs
im Fall II 3 der Urteilsgründe (Tat vom 2. Mai 2003) kann aus Rechtsgründen
keinen Bestand haben. Die Subsidiaritätsklausel des § 125 StGB greift auch
dann ein, wenn ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs nach
§ 125 a StGB vorliegt. Diese Vorschrift ist kein den Landfriedensbruch qualifi-
zierender Tatbestand, sondern eine Strafzumessungsregel (BGHR StGB
§ 125 a Konkurrenzen 1).
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