BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 2 StR 55/05
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mei- ningen vom 5. November 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend wird bemerkt:
Der Senat läßt dahinstehen, ob die Ansicht des Generalbundesanwalts zutreffend ist, wonach die Verfahrensrüge Nr. 5 (Ablehnung des Antra- ges auf ein schriftliches Sachverständigengutachten) in unzulässiger Form erhoben worden sein soll. Die Ablehnung des Antrags durch das Landgericht ist jedenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck