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BGH Urteil vom 07.04.2005 – 3 StR 453/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. April 2005,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Winkler,
Pfister,
von Lienen,
Hubert
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 3. August 2004 - soweit es den Angeklag-
ten P. betrifft - mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben
1. im Fall II. 2. der Urteilsgründe sowie
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Handeltreibens mit Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge (Heroin) und wegen unerlaubter Ein-
reise" zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen von zwei Jahren
und elf Monaten sowie von sechs Monaten Freiheitsstrafe) verurteilt. Die zuun-
gunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die wirk-
sam auf dessen Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge (Fall II. 2. der Urteilsgründe) sowie auf den Ausspruch
über die Gesamtstrafe beschränkt ist, rügt die Verletzung formellen und sachli-
chen Rechts. Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf
die erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte - nach Teilverbüßung (2/3)
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge (ca. 3,3 kg Heroin) - im Juli 2002 abgeschoben
worden. Spätestens vor dem 1. Dezember 2003 reiste er illegal nach Deutsch-
land ein und gelangte in den Besitz von etwa 600 g Heroin. Dieses streckte er
auf die doppelte Menge und verkaufte hiervon - in einigen Fällen zusammen
mit jeweils einem der beiden Mitangeklagten, die von ihm als Drogenverkäufer
angeworben worden waren - etwa ein Kilogramm in Teilmengen. Der Angeklag-
te war vor der Abschiebung im Juli 2002 bereits dreimal wegen der Begehung
von Drogendelikten - davon zweimal wegen Handeltreibens - bestraft und
zweimal abgeschoben worden. Er reiste indes stets wieder - unerlaubt - nach
Deutschland ein und handelte jeweils nicht lange danach mit Betäubungsmit-
teln, insbesondere mit Heroin.
1. Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 2. der Urteilsgründe hält
sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht nur unzurei-
chend geprüft hat, ob der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Fest-
stellungen bandenmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge gemäß § 30 a Abs. 1 BtMG begangen hat.
Die Verwirklichung dieses Tatbestands hat das Landgericht mit der Be-
gründung verneint, daß das verkaufte Heroingemisch aus einer einheitlichen
Gesamtmenge gestammt hat und deshalb eine Verurteilung wegen bandenmä-
ßiger Begehung nicht habe erfolgen können (vgl. BGH NStZ 1996, 442). Dabei
ist es ohne weiteres ersichtlich davon ausgegangen, daß sich das Zusammen-
wirken der Angeklagten nach deren Willen allein auf die Heroinmenge bezie-
hen sollte, in deren Besitz der Angeklagte Anfang Dezember 2003 gelangt war
und aus der die verkauften Teilmengen entnommen wurden. Dem könnten in-
des andere Feststellungen der Jugendkammer widersprechen: der Angeklagte
hat in der Vergangenheit bereits mehrfach mit Rauschgift gehandelt; er ist er-
neut illegal und offensichtlich zum Zwecke des Betäubungsmittelhandels einge-
reist, hat nach Beschaffung von Heroin indes nunmehr - anders als früher - die
beiden Mitangeklagten angeworben und mit diesen zusammen über einen län-
geren Zeitraum organisiert einen großen Teil dieses Rauschgifts abgesetzt. Bei
dieser Sachlage war unter Berücksichtigung aller Umstände zu prüfen, ob sich
der Angeklagte und die beiden Mitangeklagten zur Verübung fortgesetzter, im
Einzelnen noch ungewisser Straftaten der in § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 30 a Abs. 1
BtMG bezeichneten Art verbunden haben (vgl. BGHSt 46, 321). Dies läßt das
Urteil vermissen. Den Blick auf die Bedeutung dieser Umstände für die rechtli-
che Bewertung der Tat könnte sich das Landgericht dadurch verstellt haben,
daß es sich damit begnügt hat, sogenannte Verteidigererklärungen entgegen-
zunehmen. Mit diesen wurden die Vorwürfe der - den rechtlichen Gesichts-
punkt des Bandenhandels nicht enthaltenden - Anklage im wesentlichen pau-
schal eingeräumt und - nach der nichtssagenden Einlassung der Angeklagten,
dies sei "alles so richtig" - dem Urteil ohne weiteres zugrunde gelegt. Die gebo-
tene umfassende Würdigung hat der neue Tatrichter nachzuholen. Dabei wird
er § 265 Abs. 1 StPO zu beachten haben.
2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II. 2. der Urteilsgründe erfaßt
die Einsatzstrafe und hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Beide
Strafen sind im übrigen unverständlich milde und in mehrfacher Hinsicht
rechtsfehlerhaft begründet worden. Sie lassen zudem besorgen, die Strafkam-
mer könnte bei der Festsetzung maßgeblich davon beeinflußt worden sein, daß
sie in einem - zum Zwecke der Anbahnung einer verfahrensbeendenden Ab-
sprache außerhalb der Hauptverhandlung geführten - Gespräch aller Beteilig-
ten unzulässig die genau bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren in
Aussicht gestellt hatte.
Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht. Nach-
dem sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, ist nun-
mehr eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts Hildesheim zuständig.
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert