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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 5 StR 77/05

5. Strafsenat

5 StR 77/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2005

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 15. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 4

StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Beleidigung und wegen Be-

sitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-

geklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützten

Revision.

Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit

sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet. Auf die Sachrüge hebt

der Senat jedoch den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht

sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob im vorlie-

genden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter

Hinweis auf die Verfahrensvoraussetzungen und Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 MRK

ausgeführt, daß hier zumindest eine Dokumentationspflicht hinsichtlich einer

Verfahrensverzögerung bestand (vgl. Senat in NJW 2005, 518 zur Veröffent-

lichung in BGHSt bestimmt).

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