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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – 5 StR 77/05
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2005
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 15. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 4
StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Beleidigung und wegen Be-
sitzes von kinderpornographischen Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der An-
geklagte mit seiner auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützten
Revision.
Die Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit
sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet. Auf die Sachrüge hebt
der Senat jedoch den gesamten Strafausspruch auf, weil das Landgericht
sich in den Urteilsgründen nicht damit auseinandergesetzt hat, ob im vorlie-
genden Fall eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben war.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend unter
Hinweis auf die Verfahrensvoraussetzungen und Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 MRK
ausgeführt, daß hier zumindest eine Dokumentationspflicht hinsichtlich einer
Verfahrensverzögerung bestand (vgl. Senat in NJW 2005, 518 zur Veröffent-
lichung in BGHSt bestimmt).
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