Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZB 30/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats
des Oberlandgerichts München vom 29. November 2004 wird auf
Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gegenstandwert: 227.796,50 €.
Gründe:
Die gemäß § 547 Abs.1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte
Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt
(§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat das vom Rechtsbeschwerde-
führer eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts zu Recht als
unzulässig verworfen.
Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die
Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).
Fischer
Ganter
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill