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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZB 30/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 30/05

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats

des Oberlandgerichts München vom 29. November 2004 wird auf

Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gegenstandwert: 227.796,50 €.

Gründe:

Die gemäß § 547 Abs.1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund nicht vorliegt

(§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Oberlandesgericht hat das vom Rechtsbeschwerde-

führer eingelegte Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts zu Recht als

unzulässig verworfen.

Eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die

Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 ZPO).

Fischer

Ganter

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill