Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZR 102/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 7. April 2005

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2001 wird nicht ange-

nommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.640,48 €

(= 101.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-

cher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).

Die Beklagten haben keine Tatsachen vorgetragen, die die rechtliche

Wertung rechtfertigen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, die Ho-

norarforderungen der Sozietäten durch die Grundschulden zu sichern.

Die nachträgliche Abtretung hat das Berufungsgericht verfahrensfehler-

frei unberücksichtigt gelassen.

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann