BGH Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZR 102/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 7. April 2005
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 21. März 2001 wird nicht ange-
nommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 51.640,48 €
(= 101.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzli-
cher Bedeutung auf und ist richtig entschieden (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.).
Die Beklagten haben keine Tatsachen vorgetragen, die die rechtliche
Wertung rechtfertigen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, die Ho-
norarforderungen der Sozietäten durch die Grundschulden zu sichern.
Die nachträgliche Abtretung hat das Berufungsgericht verfahrensfehler-
frei unberücksichtigt gelassen.
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann