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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZR 255/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 7. April 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September
2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
76.693,78 € festgesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde
vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung des Beklagten von der Beantwor-
tung einer steuerrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Das angefochtene Urteil
beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; denn aus der
rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts kam es auf die von dem Beklagten an-
gebotenen Beweise nicht an. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses
wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Fischer Ganter Kayser
Neškovi(cid:1) Vill