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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZR 255/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 255/02

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 7. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 12. September

2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

76.693,78 € festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch

keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde

vermag nicht aufzuzeigen, daß die Haftung des Beklagten von der Beantwor-

tung einer steuerrechtlichen Grundsatzfrage abhängt. Das angefochtene Urteil

beruht auch nicht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG; denn aus der

rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts kam es auf die von dem Beklagten an-

gebotenen Beweise nicht an. Von einer weiteren Begründung des Beschlusses

wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Fischer Ganter Kayser

Neškovi(cid:1) Vill