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BGH Beschluß vom 07.04.2005 – IX ZR 294/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Wenn während des Schadensersatzprozesses festgestellt wird, daß dem Beklagten

der von ihm im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, stellt diese

Entscheidung kein erledigendes Ereignis dar. Da der zuerkannte Scheckanspruch

dem Beklagten von Anfang an zustand, war zugleich mangels Schadens der Scha-

densersatzanspruch des Klägers von Anfang an unbegründet.

BGH, Beschluß vom 7. April 2005 - IX ZR 294/01 - OLG Koblenz

LG Mainz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 7. April 2005

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2001 wird nicht an-

genommen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 70.074,39 €

festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf

und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Der Senat hat in BGHZ 136, 199 f keine Aussage dazu getroffen, ob

eine neue Verurteilung des Vollstreckungsschuldners den Schadensersatzan-

spruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ex nunc oder ex tunc erlöschen läßt, weil es da-

mals auf diese Frage rechtlich nicht ankam. Zwar heißt es (aaO S. 211):

"Ein solcher Anspruch ist nicht auflösend bedingt durch eine neue

vorläufig vollstreckbare Verurteilung des Vollstreckungsschuld-

ners, deren Bestand ihrerseits in der Schwebe bleibt. Vielmehr

ergibt erst die … rechtskräftige Entscheidung über die Forderung

des Vollstreckungsgläubigers, ob und in welchem Umfang ein

Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners aus

§ 717 Abs. 2 ZPO bestehenbleibt oder wegfällt …"

Dem steht jedoch (aaO S. 204) folgende Aussage gegenüber:

"… daß, falls diese Forderung dem Vollstreckungsgläubiger …

rechtskräftig zuerkannt wird, feststeht, daß der Vollstreckungs-

schuldner … keinen Schadensersatzanspruch hatte" (Unterstrei-

chung nicht im Original).

2. Weder bei § 717 Abs. 2 ZPO noch bei § 600 Abs. 2 ZPO oder § 302

Abs. 4 Satz 3 ZPO läßt sich die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch

sei so lange begründet gewesen, als das Urteil, aus dem vollstreckt worden

sei, noch nicht aufgehoben worden sei. Wenn festgestellt wird, daß der Beklag-

ten der von ihr im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, dann

stand ihr dieser Anspruch von Anfang an zu. Damit war zugleich der Anspruch

der Klägerin von Anfang an unbegründet; denn ein Schaden ist ihr nie entstan-

den. Das rechtskräftige Berufungsurteil vom 10. Dezember 1998 hat nur ("de-

klaratorisch") ausgesprochen, was Rechtens ist, und keine rechtsgestaltende

(den Anspruch erst erzeugende) Wirkung gehabt. Ergeht diese Entscheidung

während des Schadensersatzprozesses, stellt sie deshalb kein erledigendes

Ereignis dar.

Fischer Ganter Kayser

Neškovi(cid:1) Vill