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BGH Beschluß vom 07.04.2005 – IX ZR 294/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 600 Abs. 2
Wenn während des Schadensersatzprozesses festgestellt wird, daß dem Beklagten
der von ihm im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, stellt diese
Entscheidung kein erledigendes Ereignis dar. Da der zuerkannte Scheckanspruch
dem Beklagten von Anfang an zustand, war zugleich mangels Schadens der Scha-
densersatzanspruch des Klägers von Anfang an unbegründet.
BGH, Beschluß vom 7. April 2005 - IX ZR 294/01 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 7. April 2005
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. Oktober 2001 wird nicht an-
genommen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 70.074,39 €
festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
1. Der Senat hat in BGHZ 136, 199 f keine Aussage dazu getroffen, ob
eine neue Verurteilung des Vollstreckungsschuldners den Schadensersatzan-
spruch aus § 717 Abs. 2 ZPO ex nunc oder ex tunc erlöschen läßt, weil es da-
mals auf diese Frage rechtlich nicht ankam. Zwar heißt es (aaO S. 211):
"Ein solcher Anspruch ist nicht auflösend bedingt durch eine neue
vorläufig vollstreckbare Verurteilung des Vollstreckungsschuld-
ners, deren Bestand ihrerseits in der Schwebe bleibt. Vielmehr
ergibt erst die … rechtskräftige Entscheidung über die Forderung
des Vollstreckungsgläubigers, ob und in welchem Umfang ein
Schadensersatzanspruch des Vollstreckungsschuldners aus
§ 717 Abs. 2 ZPO bestehenbleibt oder wegfällt …"
Dem steht jedoch (aaO S. 204) folgende Aussage gegenüber:
"… daß, falls diese Forderung dem Vollstreckungsgläubiger …
rechtskräftig zuerkannt wird, feststeht, daß der Vollstreckungs-
schuldner … keinen Schadensersatzanspruch hatte" (Unterstrei-
chung nicht im Original).
2. Weder bei § 717 Abs. 2 ZPO noch bei § 600 Abs. 2 ZPO oder § 302
Abs. 4 Satz 3 ZPO läßt sich die Ansicht vertreten, ein Schadensersatzanspruch
sei so lange begründet gewesen, als das Urteil, aus dem vollstreckt worden
sei, noch nicht aufgehoben worden sei. Wenn festgestellt wird, daß der Beklag-
ten der von ihr im Vorprozeß geltend gemachte Scheckanspruch zusteht, dann
stand ihr dieser Anspruch von Anfang an zu. Damit war zugleich der Anspruch
der Klägerin von Anfang an unbegründet; denn ein Schaden ist ihr nie entstan-
den. Das rechtskräftige Berufungsurteil vom 10. Dezember 1998 hat nur ("de-
klaratorisch") ausgesprochen, was Rechtens ist, und keine rechtsgestaltende
(den Anspruch erst erzeugende) Wirkung gehabt. Ergeht diese Entscheidung
während des Schadensersatzprozesses, stellt sie deshalb kein erledigendes
Ereignis dar.
Fischer Ganter Kayser
Neškovi(cid:1) Vill