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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZR 321/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

am 7. April 2005

beschlossen:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. November 2001 wird

nicht angenommen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte

94 % und die Klägerin 6 % zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 62.607,91 €

festgesetzt.

Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen mit grundsätzlicher

Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 600 Abs. 2,

§ 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO sind erfüllt, obwohl die damalige Beklagte/jetzige Klä-

gerin im Nachverfahren des Vorprozesses zur Zahlung verurteilt wurde. Über

die Anschlußberufung des damaligen Klägers/jetzigen Beklagten war ein neuer

Anspruch in das Verfahren eingeführt worden. Vorher hatte der damalige Klä-

ger/jetziger Beklagte eine Drittschuldnerklage durchgeführt. Demgegenüber

richtete sich der neue Anspruch unmittelbar gegen die damalige Beklagte/

jetzige Klägerin und resultierte aus § 419 BGB. Es handelte sich um eine objek-

tive Klagehäufung, weil die beiden Ansprüche aus unterschiedlichen Lebens-

sachverhalten resultierten. Gegenstand des Vorbehaltsurteils, aus dem der da-

malige Kläger/jetzige Beklagte vollstreckt hat, war nur der Anspruch gegen die

Drittschuldnerin, der im Nachverfahren vom Berufungsgericht rechtskräftig ab-

gewiesen worden ist. Zwar ist auch im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO

eine Klageänderung im Rahmen der §§ 264, 269 ZPO zulässig (BGHZ 17, 31,

35). Im Rahmen der § 600 Abs. 2, § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO kann der im Urkun-

denprozeß geltend gemachte Anspruch jedoch nicht durch den im Nachverfah-

ren neu eingeführten und letztlich zuerkannten Anspruch substituiert werden,

wenn der damalige Beklagte/jetzige Kläger für diesen nur beschränkt haftet. In

diesem Fall dürfen die Nachteile, die er zur Abwendung der Zwangsvollstrek-

kung aus dem im Urkundenverfahren erwirkten Vorbehaltsurteil auf sich neh-

men mußte, nicht bei ihm verbleiben. Denn die Vollstreckung war auf eine Ver-

mögensmasse gerichtet, die dem damaligen Kläger/jetzigen Beklagten nicht

- auch nicht nach dem auf die Klageänderung ergehenden Urteil - haftete.

Unter diesen Umständen sind auch die gegen die Klageforderung hilfs-

weise geltend gemachten Aufrechnungen teilweise unzulässig (§ 390 Satz 1

BGB a.F.). Der Inhaber der Aktivforderung kann nicht gegen eine Passivforde-

rung aufrechnen, die nicht zu dem seinem Zugriff unterliegenden Vermögen

gehört

(vgl. zu § 1990 BGB: BGHZ 35, 317, 327 f; BGH, Urt. v.

25. November 1954 - IV ZR 81/54, NJW 1955, 339, 340; MünchKomm-

BGB/Schlüter, 4. Aufl. § 390 Rn. 2; Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 390

Rn. 2). Im Streitfall gehört der Schadensersatzanspruch - die "Passivforde-

rung" - nicht zu dem übernommenen, sondern zu dem eigenen Vermögen der

Klägerin.

Soweit die Aufrechnung zulässig ist - nämlich hinsichtlich des angebli-

chen Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verweigerung der Heraus-

gabe des übernommenen Vermögens - hat der Tatrichter im Endergebnis halt-

bar festgestellt, daß keine werthaltigen Vermögensgegenstände übernommen

wurden.

Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschluß-

revision der Klägerin ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.). Im übrigen

hätte auch sie keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt.

Fischer

Ganter

Neškovi(cid:1)

Vill

Lohmann