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BGH Beschluss vom 07.04.2005 – IX ZR 321/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 7. April 2005
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. November 2001 wird
nicht angenommen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Beklagte
94 % und die Klägerin 6 % zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 62.607,91 €
festgesetzt.
Gründe
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen mit grundsätzlicher
Bedeutung auf und verspricht im Endergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs aus § 600 Abs. 2,
§ 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO sind erfüllt, obwohl die damalige Beklagte/jetzige Klä-
gerin im Nachverfahren des Vorprozesses zur Zahlung verurteilt wurde. Über
die Anschlußberufung des damaligen Klägers/jetzigen Beklagten war ein neuer
Anspruch in das Verfahren eingeführt worden. Vorher hatte der damalige Klä-
ger/jetziger Beklagte eine Drittschuldnerklage durchgeführt. Demgegenüber
richtete sich der neue Anspruch unmittelbar gegen die damalige Beklagte/
jetzige Klägerin und resultierte aus § 419 BGB. Es handelte sich um eine objek-
tive Klagehäufung, weil die beiden Ansprüche aus unterschiedlichen Lebens-
sachverhalten resultierten. Gegenstand des Vorbehaltsurteils, aus dem der da-
malige Kläger/jetzige Beklagte vollstreckt hat, war nur der Anspruch gegen die
Drittschuldnerin, der im Nachverfahren vom Berufungsgericht rechtskräftig ab-
gewiesen worden ist. Zwar ist auch im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO
35). Im Rahmen der § 600 Abs. 2, § 302 Abs. 4 Satz 3 ZPO kann der im Urkun-
denprozeß geltend gemachte Anspruch jedoch nicht durch den im Nachverfah-
ren neu eingeführten und letztlich zuerkannten Anspruch substituiert werden,
wenn der damalige Beklagte/jetzige Kläger für diesen nur beschränkt haftet. In
diesem Fall dürfen die Nachteile, die er zur Abwendung der Zwangsvollstrek-
kung aus dem im Urkundenverfahren erwirkten Vorbehaltsurteil auf sich neh-
men mußte, nicht bei ihm verbleiben. Denn die Vollstreckung war auf eine Ver-
mögensmasse gerichtet, die dem damaligen Kläger/jetzigen Beklagten nicht
- auch nicht nach dem auf die Klageänderung ergehenden Urteil - haftete.
Unter diesen Umständen sind auch die gegen die Klageforderung hilfs-
weise geltend gemachten Aufrechnungen teilweise unzulässig (§ 390 Satz 1
BGB a.F.). Der Inhaber der Aktivforderung kann nicht gegen eine Passivforde-
rung aufrechnen, die nicht zu dem seinem Zugriff unterliegenden Vermögen
gehört
(vgl. zu § 1990 BGB: BGHZ 35, 317, 327 f; BGH, Urt. v.
25. November 1954 - IV ZR 81/54, NJW 1955, 339, 340; MünchKomm-
Rn. 2). Im Streitfall gehört der Schadensersatzanspruch - die "Passivforde-
rung" - nicht zu dem übernommenen, sondern zu dem eigenen Vermögen der
Klägerin.
Soweit die Aufrechnung zulässig ist - nämlich hinsichtlich des angebli-
chen Schadensersatzanspruchs wegen schuldhafter Verweigerung der Heraus-
gabe des übernommenen Vermögens - hat der Tatrichter im Endergebnis halt-
bar festgestellt, daß keine werthaltigen Vermögensgegenstände übernommen
wurden.
Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschluß-
revision der Klägerin ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.). Im übrigen
hätte auch sie keine hinreichende Erfolgsaussicht gehabt.
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann