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BGH Beschluss vom 12.04.2005 – 3 StR 100/05

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 100/05

BESCHLUSS

vom

12. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. April 2005 gemäß

§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 23. November 2004 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Körperverletzung und we-

gen Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Mona-

ten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die er

auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt. Das

Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-

spruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO). Insbesondere beschwert es diesen nicht, daß das Landgericht

das Mordmerkmal der Heimtücke mit der angesichts der festgestellten Umstän-

de der Tat nicht ohne weiteres einleuchtenden Begründung verneint hat, der

Angeklagte sei der Geschädigten, was diese erkannt habe, in feindseliger Wei-

se offen entgegengetreten.

3. Der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben, obwohl die

Bemessung der Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, die das

Landgericht wegen des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher

Körperverletzung (Fall 2 der Urteilsgründe) verhängt hat, rechtsfehlerhaft be-

gründet ist. Zum einen ist es von einer unzutreffenden Untergrenze des nach

§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB gemilderten Strafrahmens für versuchten

Totschlag von drei anstatt von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen. Zum

anderen hat es bei der konkreten Strafzumessung zu Lasen des Angeklagten

berücksichtigt, "daß er überaus brutal vorgegangen ist und auf die schon wehr-

los am Boden liegende Geschädigte noch massiv eingewirkt hat, worin eine

erhebliche Gewaltbereitschaft zum Ausdruck kommt". Diese Erwägungen sind

im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB bedenk-

lich, weil ihnen entnommen werden könnte, dem Angeklagten werde die ange-

strebte Tötung durch Erwürgen des Opfers sowie Gewalteinwirkungen gegen

dessen Kopf und damit die Begehung der Tat selbst strafschärfend angelastet.

Auch beim Vorliegen eines durchgreifenden Strafzumessungsfehlers würde der

Senat gemäß § 354 Abs. 1 a StPO von der Aufhebung des Strafausspruchs

absehen, da die Strafe angesichts der festgestellten Tatfolgen sowie der Nähe

der Tat zum Mordmerkmal der Heimtücke und zur Vollendung angemessen ist.

Tolksdorf Winkler Pfister

von Lienen Hubert