Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.04.2005 – IV ZR 292/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 13. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 17. September 2003 wird auf Ko-

sten der Kläger zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 511.291,89 €

Gründe

Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund

nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechts-

sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

1. Das Berufungsurteil entspricht zwar nicht in vollem Umfang den

Anforderungen des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. dazu BGHZ 156,

216, 217 f.). Durch die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts und

dadurch, daß das Berufungsgericht "die Klagen" abgewiesen hat, wird

das Prozeßziel jedes Klägers und der Beklagten im Berufungsverfahren

aber noch erkennbar.

2. Auf der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs der Klä-

ger auf rechtliches Gehör beruht das Berufungsurteil jedenfalls nicht. Die

Äußerung des Berufungsgerichts, Mietwagenkosten seien in dem Miet-

vertrag nicht erwähnt, könnte für sich genommen den Eindruck erwek-

ken, es habe den Inhalt der Urkunde nicht vollständig zur Kenntnis ge-

nommen. Im Ergebnis hat das Berufungsgericht aber zu Recht ange-

nommen, daß die Kläger durch die Vorlage des Mietvertrages die Vor-

aussetzungen für den Anspruch auf die Versicherungsleistung weder hin-

reichend dargelegt noch bewiesen haben.

Nach den Erläuterungen/Hinweisen zur Eurocard-Gold Verkehrs-

mittel-Unfallversicherung besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn

das Verkehrsmittel mit der Kreditkarte bezahlt wird, bei einem Mietwagen

also der Mietpreis. Bei der Anmietung eines Mietwagens bezieht sich die

schriftliche Erklärung, die Bezahlung erfolge mittels der Kreditkarte, des-

halb erkennbar ebenfalls auf den Mietpreis. Unstreitig ist der Mietpreis

nicht mit der Kreditkarte des Erblassers bezahlt worden. Zur Behauptung

der Kläger, ihr Vater habe sich in dem Mietvertrag dazu verpflichtet, hat

die Beklagte unter zutreffendem Hinweis auf die Beweislast der Kläger in

den Vorinstanzen substantiiert und durch Urkunden belegt vorgetragen,

der gesamte Mietpreis sei bereits von Deutschland aus über ein Reise-

büro bezahlt worden und darüber sei ein Gutschein/Voucher ausgestellt

worden, der dem Autovermieter bei Übernahme des Fahrzeugs ausge-

händigt worden sei. Die Unterlagen deuten darauf hin, daß die Gelände-

wagenrundreise für die gesamte Reisegruppe einschließlich Flug und

Hotel von Herrn H. gebucht und in einem Betrag an einen Rei-

severanstalter bezahlt worden ist. Auf den Zeugen H. hat der

Kläger zu 1) in erster Instanz verzichtet. Die Kläger haben ihn auch im

Berufungsverfahren nicht benannt. Angesichts dieser Umstände hätten

die Kläger über die Vorlage des Mietvertrages hinaus zu dem Vorbringen

der Beklagten substantiiert Stellung nehmen und Beweis antreten müs-

sen.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch