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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 280/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 280/02

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-

richts vom 28. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

99.633,11 € festgesetzt.

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-

gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Zeit-

punkt der Schadensentstehung ist in der Rechtsprechung des Senats zu § 51b

BRAO a.F. geklärt; die Frage, ob das Berufungsgericht diese Rechtsgrundsät-

ze im konkreten Einzelfall zutreffend angewendet hat, ist im Rahmen der Nicht-

zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Davon abgesehen hat das Berufungs-

urteil die ständige Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall rechtsfehlerfrei

angewandt. Der Senat sieht keinen Anlaß, die ständige Rechtsprechung zum

Verjährungsbeginn nach § 51b BRAO a.F. in Frage zu stellen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann