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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 280/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. April 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-
richts vom 28. November 2002 wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
99.633,11 € festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht be-
gründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Zeit-
punkt der Schadensentstehung ist in der Rechtsprechung des Senats zu § 51b
BRAO a.F. geklärt; die Frage, ob das Berufungsgericht diese Rechtsgrundsät-
ze im konkreten Einzelfall zutreffend angewendet hat, ist im Rahmen der Nicht-
zulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Davon abgesehen hat das Berufungs-
urteil die ständige Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall rechtsfehlerfrei
angewandt. Der Senat sieht keinen Anlaß, die ständige Rechtsprechung zum
Verjährungsbeginn nach § 51b BRAO a.F. in Frage zu stellen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Neškovi(cid:1)
Vill
Cierniak
Lohmann