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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 318/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill

am 14. April 2005

beschlossen:

I.

Der Senat unterbreitet den Parteien folgenden

Vergleichsvorschlag:

Der Beklagte zahlt an den Kläger 300.000 €.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 2/3, der Klä-

ger 1/3.

Begründung

1. Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer

schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten aus. Die vom Berufungsgericht

angenommene Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch den

Abschluß des Vergleichs im Feststellungsverfahren dürfte revisionsrechtlich

allerdings nicht haltbar sein. Die Handlungsweise des Klägers erscheint unter

Berücksichtigung seines Interesses an der Beendigung der lang andauernden

gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Praxisverkäufer und seiner substan-

tiiert vorgetragenen wirtschaftlichen Zwangslage noch als vertretbare Reaktion

auf die durch das Verschulden des Beklagten mit ausgelöste Vollstreckungs-

problematik. Dagegen wird die Verlegung der klägerischen Praxisräume unter

gleichzeitiger Information eines Teiles der Patienten, die in der von dem Ver-

käufer übernommenen Kartei verzeichnet waren, auf die Vollstreckbarkeit des

kammergerichtlichen Urteils keinen Einfluß gehabt haben.

Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist für den haftungsausfüllenden

Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend ge-

machten Schaden festzustellen, wie die Vermögenslage des Betroffenen wäre,

wenn sich der Rechtsanwalt vertragsgerecht verhalten hätte. Für die hypotheti-

sche Beurteilung ist deshalb hier maßgeblich, wie das Kammergericht den Vor-

prozeß 12 U 1926/92 richtigerweise hätte entscheiden müssen. Weil dieser

Gesichtspunkt in den Tatsacheninstanzen bisher unberücksichtigt geblieben

ist, müßte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,

um eine Nachholung der entsprechenden Feststellungen zu ermöglichen. Die

damalige Annahme der beiderseitigen Revisionen gegen das kammergerichtli-

che Urteil durch den Bundesgerichtshof zeigt, daß insoweit rechtliche und tat-

sächliche Unwägbarkeiten bestehen. Allerdings hat der damalige Beklagte die

Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts in der Revision hingenommen.

Gleichwohl dürfte die endgültige rechtliche Klärung nach einer Zurückverwei-

sung erhebliche weitere Kosten verursachen.

2. Bei der Ermittlung des Vergleichsbetrages hat der Senat folgende

Überlegungen zugrunde gelegt:

Der Kläger hat seinen Schaden auf der Grundlage der ihm im Vorprozeß

zugesprochenen Hauptsache- und Zinsbeträge, die er nunmehr als richtig ak-

zeptiert, beziffert. Über den klägerischen Antrag kann das Regreßgericht auch

bei seiner Schadensberechnung nicht hinausgehen. Folgt man im Ansatz der

im Vorprozeß durch das Kammergericht vorgenommenen bereicherungsrechtli-

chen Berechnungsmethode, wäre der gebildete Saldo allerdings zumindest

insoweit zu korrigieren, als der Kläger 6 % Zinsen auf den Kaufpreis von

680.000 DM nur für die Zeit vom 8. Juli 1991 bis zum Tag der letzten mündli-

chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, also bis zum 19. Juni 1995 be-

anspruchen konnte, weil ein zukünftiger Zinsanspruch in dieser Höhe vom

Klageantrag nicht gedeckt war. Andererseits hätten dem Kläger seit dem

19. Juni 1995 die beantragten Prozeßzinsen in Höhe von 4 % auf den Saldo

von 423.197,07 DM zugestanden. Im übrigen hat sich der Senat an der Berech-

nungsweise des landgerichtlichen Urteils vom 4. März 1999 orientiert. Ein-

schließlich der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt angefallenen Zinsen ergäbe

sich ein zu zahlender Betrag in einer Größenordnung von etwa 400.000 €.

Hiervon erachtet der Senat einen Abschlag von 25 % wegen der für den Kläger

nach einer Zurückweisung an das Berufungsgericht verbleibenden Unwägbar-

keiten des endgültigen Prozeßausgangs einerseits, und des Vorteils der sofor-

tigen Zahlung des Vergleichsbetrages andererseits als angemessen. Mit dem

sich daraus ergebenden Betrag von 300.000 € sollten auch etwaige noch offe-

ne Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund des rechtskräftigen Feststel-

lungsausspruchs im Urteil des Berufungsgerichts abgegolten sein.

Unter Berücksichtigung des mit der Revision nicht weiterverfolgten und

damit rechtskräftig abgewiesenen Teilerledigungsantrag hält der Senat die vor-

geschlagene Kostenquote von 2/3 zu 1/3 für adäquat.

II.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesem Vergleichsvorschlag bis

31. Mai 2005 Stellung zu nehmen.

III.

Termin zur Protokollierung des Vergleichs bzw. zur mündlichen Ver-

handlung wird nach Fristablauf von Amts wegen bestimmt.

Fischer

Ganter

Kayser

Neškovi(cid:1)

Vill