BGH Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 318/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Neškovi(cid:1) und Vill
am 14. April 2005
beschlossen:
I.
Der Senat unterbreitet den Parteien folgenden
Vergleichsvorschlag:
Der Beklagte zahlt an den Kläger 300.000 €.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 2/3, der Klä-
ger 1/3.
Begründung
1. Der Senat geht in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten aus. Die vom Berufungsgericht
angenommene Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch den
Abschluß des Vergleichs im Feststellungsverfahren dürfte revisionsrechtlich
allerdings nicht haltbar sein. Die Handlungsweise des Klägers erscheint unter
Berücksichtigung seines Interesses an der Beendigung der lang andauernden
gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Praxisverkäufer und seiner substan-
tiiert vorgetragenen wirtschaftlichen Zwangslage noch als vertretbare Reaktion
auf die durch das Verschulden des Beklagten mit ausgelöste Vollstreckungs-
problematik. Dagegen wird die Verlegung der klägerischen Praxisräume unter
gleichzeitiger Information eines Teiles der Patienten, die in der von dem Ver-
käufer übernommenen Kartei verzeichnet waren, auf die Vollstreckbarkeit des
kammergerichtlichen Urteils keinen Einfluß gehabt haben.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist für den haftungsausfüllenden
Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend ge-
machten Schaden festzustellen, wie die Vermögenslage des Betroffenen wäre,
wenn sich der Rechtsanwalt vertragsgerecht verhalten hätte. Für die hypotheti-
sche Beurteilung ist deshalb hier maßgeblich, wie das Kammergericht den Vor-
prozeß 12 U 1926/92 richtigerweise hätte entscheiden müssen. Weil dieser
Gesichtspunkt in den Tatsacheninstanzen bisher unberücksichtigt geblieben
ist, müßte der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
um eine Nachholung der entsprechenden Feststellungen zu ermöglichen. Die
damalige Annahme der beiderseitigen Revisionen gegen das kammergerichtli-
che Urteil durch den Bundesgerichtshof zeigt, daß insoweit rechtliche und tat-
sächliche Unwägbarkeiten bestehen. Allerdings hat der damalige Beklagte die
Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts in der Revision hingenommen.
Gleichwohl dürfte die endgültige rechtliche Klärung nach einer Zurückverwei-
sung erhebliche weitere Kosten verursachen.
2. Bei der Ermittlung des Vergleichsbetrages hat der Senat folgende
Überlegungen zugrunde gelegt:
Der Kläger hat seinen Schaden auf der Grundlage der ihm im Vorprozeß
zugesprochenen Hauptsache- und Zinsbeträge, die er nunmehr als richtig ak-
zeptiert, beziffert. Über den klägerischen Antrag kann das Regreßgericht auch
bei seiner Schadensberechnung nicht hinausgehen. Folgt man im Ansatz der
im Vorprozeß durch das Kammergericht vorgenommenen bereicherungsrechtli-
chen Berechnungsmethode, wäre der gebildete Saldo allerdings zumindest
insoweit zu korrigieren, als der Kläger 6 % Zinsen auf den Kaufpreis von
680.000 DM nur für die Zeit vom 8. Juli 1991 bis zum Tag der letzten mündli-
chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, also bis zum 19. Juni 1995 be-
anspruchen konnte, weil ein zukünftiger Zinsanspruch in dieser Höhe vom
Klageantrag nicht gedeckt war. Andererseits hätten dem Kläger seit dem
19. Juni 1995 die beantragten Prozeßzinsen in Höhe von 4 % auf den Saldo
von 423.197,07 DM zugestanden. Im übrigen hat sich der Senat an der Berech-
nungsweise des landgerichtlichen Urteils vom 4. März 1999 orientiert. Ein-
schließlich der bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt angefallenen Zinsen ergäbe
sich ein zu zahlender Betrag in einer Größenordnung von etwa 400.000 €.
Hiervon erachtet der Senat einen Abschlag von 25 % wegen der für den Kläger
nach einer Zurückweisung an das Berufungsgericht verbleibenden Unwägbar-
keiten des endgültigen Prozeßausgangs einerseits, und des Vorteils der sofor-
tigen Zahlung des Vergleichsbetrages andererseits als angemessen. Mit dem
sich daraus ergebenden Betrag von 300.000 € sollten auch etwaige noch offe-
ne Zahlungsansprüche des Klägers aufgrund des rechtskräftigen Feststel-
lungsausspruchs im Urteil des Berufungsgerichts abgegolten sein.
Unter Berücksichtigung des mit der Revision nicht weiterverfolgten und
damit rechtskräftig abgewiesenen Teilerledigungsantrag hält der Senat die vor-
geschlagene Kostenquote von 2/3 zu 1/3 für adäquat.
II.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, zu diesem Vergleichsvorschlag bis
31. Mai 2005 Stellung zu nehmen.
III.
Termin zur Protokollierung des Vergleichs bzw. zur mündlichen Ver-
handlung wird nach Fristablauf von Amts wegen bestimmt.
Fischer
Ganter
Kayser
Neškovi(cid:1)
Vill