BGH Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 43/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. April 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
23. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
24.333,30 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-
dung des Revisionsgerichts.
Das Berufungsgericht hat die vom Senat zur Kenntnis des Anfechtungs-
gegners gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO entwickelten Grundsät-
ze auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewandt. Die Frage, ob ihm bei
der Subsumtion im Einzelfall Rechtsfehler unterlaufen sind, stellt sich im Ver-
fahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch ist das Berufungsgericht
nicht von Entscheidungen des Senats oder vom Urteil des Oberlandesgerichts
Celle vom 8. Mai 2002 (ZInsO 2002, 979) abgewichen. Denn seine Entschei-
dung beruht auf der umfassenden Würdigung der festgestellten Indizien, ohne
daß es hierbei zu berücksichtigende Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen
hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Neškovi(cid:1)
Vill
Cierniak
Lohmann