Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 43/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

23. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf

24.333,30 € festgesetzt.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Die Rechtssache

hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des

Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts.

Das Berufungsgericht hat die vom Senat zur Kenntnis des Anfechtungs-

gegners gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 InsO entwickelten Grundsät-

ze auf den hier zu entscheidenden Einzelfall angewandt. Die Frage, ob ihm bei

der Subsumtion im Einzelfall Rechtsfehler unterlaufen sind, stellt sich im Ver-

fahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Auch ist das Berufungsgericht

nicht von Entscheidungen des Senats oder vom Urteil des Oberlandesgerichts

Celle vom 8. Mai 2002 (ZInsO 2002, 979) abgewichen. Denn seine Entschei-

dung beruht auf der umfassenden Würdigung der festgestellten Indizien, ohne

daß es hierbei zu berücksichtigende Rechtsgrundsätze außer Acht gelassen

hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann