Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 5/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

5. Dezember 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewie-

sen.

Der Gegenstandswert

für das Beschwerdeverfahren beträgt

35.108,45 €.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO), sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann