Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 75/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. April 2005

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 18. Februar 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-

nem Wert von 401.776,96 Euro.

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach § 544 ZPO statt-

haft. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulas-

sungsbeschwerde aufgeworfene Frage der vorvertraglichen Haftung eines

Rechtsanwalts, der die bevorstehende Verjährung eines Anspruchs kennt oder

kennen muß, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Ein Verfahrensfehler, der

die Zulassung der Revision rechtfertigt, liegt nicht vor. Von einer weiteren Be-

gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Fischer

Neškovi(cid:1)

Vill

Cierniak

Lohmann