BGH Beschluss vom 14.04.2005 – IX ZR 75/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Neškovi(cid:1), Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. April 2005
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 18. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach ei-
nem Wert von 401.776,96 Euro.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist nach § 544 ZPO statt-
haft. Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht dargelegt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die von der Nichtzulas-
sungsbeschwerde aufgeworfene Frage der vorvertraglichen Haftung eines
Rechtsanwalts, der die bevorstehende Verjährung eines Anspruchs kennt oder
kennen muß, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Ein Verfahrensfehler, der
die Zulassung der Revision rechtfertigt, liegt nicht vor. Von einer weiteren Be-
gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Neškovi(cid:1)
Vill
Cierniak
Lohmann