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BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 34/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten
des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,
die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrügen des Beteiligten zu 1 vom 7. Februar 2005
und 26. März 2005 werden auf seine Kosten als unzulässig ver-
worfen.
Die Erinnerung vom 22. Februar 2005 gegen den Kostenansatz
des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2004 wird zurückge-
wiesen.
Das Verfahren über die Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Beteiligten haben die Terminsbestimmung des Amtsgerichts Det-
mold in dem Versteigerungsverfahren mit einer Vollstreckungserinnerung an-
gegriffen, die das Amtsgericht zurückgewiesen hat. Ihre dagegen eingelegte
Beschwerde hat das Landgericht Detmold mit Beschluß vom 20. September
2004 zurückgewiesen, weil sie nicht zulässig sei. Die weitere Beschwerde hat
es nicht zugelassen. Dagegen hat der Beteiligte zu 1 persönlich Rechtsbe-
schwerde erhoben, die der damals noch zuständige IXa-Zivilsenat des Bun-
desgerichtshofs mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 (IXa ZB 240/04) als un-
zulässig verworfen hat. Die dagegen gerichtete Gegenvorstellung hat der Se-
nat mit Beschluß vom 27. Januar 2005 zurückgewiesen. Mit Kostenrechnung
vom 13. Dezember 2004 hat der Bundesgerichtshof eine Gebühr von 242 €
festgesetzt. Mit seinen Anhörungsrügen wendet sich der Rechtsbeschwerde-
führer gegen den Beschluß vom 27. Januar 2005, mit einer Erinnerung gegen
den Kostenansatz vom 13. Dezember 2004.
II.
1. Die Anhörungsrüge vom 7. Februar 2005 ist unzulässig. Der Beschluß
des Senats vom 27. Januar 2005 hat keinen rügefähigen Inhalt. Er hat das Ver-
fahren über die Rechtsbeschwerde nicht beendet. Er erschöpft sich vielmehr in
der Feststellung, daß dieses Verfahren bereits durch den Beschluß des
IXa-Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2004 beendet war
und ein Rechtsmittel dagegen nicht gegeben ist. Die Rüge ist zudem nicht, wie
nach §§ 78 Abs. 1 Satz 4, 321a Abs. 2 Satz 4 ZPO geboten, durch einen bei
dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben worden. Sie wäre
schließlich auch nicht begründet, weil eine Verletzung des Anspruchs auf Ge-
währung des rechtlichen Gehörs nicht gegeben und von dem Rechtsbeschwer-
deführer auch nicht dargelegt worden ist.
2. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 13. Dezember 2004 ist
zulässig. Sie bleibt aber ohne Erfolg, weil der Kostenansatz des Bundesge-
richtshofs vom 13. Dezember 2004 richtig ist.
Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses
zum Gerichtskostengesetz entsteht im Zwangsversteigerungsverfahren für die
Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung
eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Für die hier angefochtene Terminsbestimmung ist keine Festgebühr bestimmt.
Die durch den Beteiligten zu 1 beim Bundesgerichtshof eingelegte Rechtsbe-
schwerde ist mit Beschluß vom 10. Dezember 2004 mangels Zulassung durch
das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen worden. Anzusetzen ist nach
Nr. 2243 des Kostenverzeichnis das Doppelte der einfachen Gebühr nach § 34
GKG, die bei dem hier mit 5.000 € festgesetzten Gegenst andswert 121 € be-
trägt, also 242 €.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 8
GKG.
Wenzel Krüger Lem-
ke
Schmidt-Räntsch Zoll