Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 4/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 4/05

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den

Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 5. Zivil- (Be-

schwerde-) Kammer des Landgerichts Münster vom 24. April 2003

wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

109.927,75 €.

Gründe:

I.

Mit notarieller Urkunde vom 8. Oktober 1985 bestellte die unter "er-

schien (en)" aufgeführte "Firma S. B. GmbH & Co KG" in S.

der Rechts- oder Namensvorgängerin der Gläubigerin, "Sparkasse C.

- Zweckverbandssparkasse des Kreises und der Stadt C. ", eine Brief-

grundschuld über 215.000 DM nebst Zinsen an ihrem Grundbesitz in S. .

Die Urkunde trägt die Unterschrift von N. S. , darunter den

Namen der o.g. Gesellschaft. Der beurkundende Notar erteilte der Grund-

schuldinhaberin eine Ausfertigung der Urkunde zum Zwecke der Zwangsvoll-

streckung.

Am 8. November 1991 wurde der Schuldner als Eigentümer des belaste-

ten Grundstücks in das Grundbuch eingetragen. Unter dem 8. März 1999 erteil-

te der Notar die vollstreckbare Ausfertigung zum Zwecke der Zwangsvollstre-

ckung gegen den jetzigen Schuldner und Rechtsnachfolger und führte dabei

als Gläubigerin die "Sparkasse C. - Zweckverbandssparkasse des Krei-

ses C. und der Städte C. und D. " auf.

Auf den Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht mit Beschluß vom

25. Januar 2002 die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus der

Grundschuld in den Grundbesitz angeordnet. Hiergegen hat sich der Schuldner

mit einer nicht näher begründeten "Beschwerde" und dem Antrag gewandt, den

Anordnungsbeschluß aufzuheben. Das Amtsgericht hat den als Erinnerung

nach § 766 ZPO gewerteten Rechtsbehelf zurückgewiesen. Die sofortige Be-

schwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelasse-

nen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen auf Aufhebung des An-

ordnungsbeschlusses und Zurückweisung des Vollstreckungsantrags gerichte-

ten Antrag weiter. Hilfsweise beantragt er, die Zwangsvollstreckung aus der

notariellen Vollstreckungsklausel vom 8. März 1999 für unzulässig zu erklären.

Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß ein

Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich ist und von dem Be-

schwerdegericht auch nicht angeführt wird; der Verweis auf § 574 Abs. 1 Nr. 2

ZPO, den das Beschwerdegericht angebracht hat, ersetzt nicht die Prüfung

eines Zulassungsgrundes nach Abs. 2 der Norm. Das Rechtsbeschwerdege-

richt ist indes an die Zulassung gebunden, § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

III.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

1. Das Beschwerdegericht hält die allgemeinen Vollstreckungsvoraus-

setzungen für gegeben. Der Vollstreckung liege insbesondere ein wirksamer

Titel zugrunde, da die notarielle Niederschrift über die Bestellung der Grund-

schuld keinen Verstoß gegen §§ 9, 10 BeurkG enthalte. Aus den aus der Ur-

kunde ersichtlichen Umständen ergebe sich mit der erforderlichen Klarheit, daß

N. S. als Vertreter der als erschienen aufgeführten Gesell-

schaft vor dem Notar erschienen sei und die notariell beurkundeten Erklärun-

gen abgegeben habe. Die Niederschrift sei von dem Notar - wie die Vorlage

des Originals ergeben habe - auch ordnungsgemäß unterschrieben worden.

Daß dies auf der Ausfertigung nicht richtig wiedergegeben worden sei, sei un-

schädlich. Wegen dieses Mangels habe zwar möglicherweise die Vollstre-

ckungsklausel nicht erteilt werden dürfen. Solange sie jedoch auf Einwendung

des Schuldners - wie hier - nicht beseitigt sei, stehe einer Vollstreckung nichts

im Wege.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwer-

degericht nicht offen gelassen, ob die Einwendungen des Schuldners als Erin-

nerung nach § 766 ZPO oder als Erinnerung nach § 732 ZPO einzuordnen

sind, sondern allein ein Verfahren nach § 766 ZPO zugrunde gelegt. Diese Ein-

ordnung war nicht nur deswegen geboten, weil das Amtsgericht die Erinnerung,

von der Beschwerde unbeanstandet, als Vollstreckungserinnerung nach § 766

ZPO behandelt hat, sondern auch deswegen, weil der Antrag des Schuldners

den Besonderheiten einer Klauselerinnerung nicht Rechnung trug. Er ging

nicht dahin, die Zwangsvollstreckung aus der erteilten Klausel für unzulässig

zu erklären, sondern - umfassender - auf Aufhebung des Anordnungsbeschlus-

ses und Zurückweisung des Vollstreckungsantrags der Gläubigerin.

b) Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gege-

ben; insbesondere fehlt es nicht an einem wirksamen Titel. Dabei kann dahin

stehen, ob im Verfahren nach § 766 ZPO die Unwirksamkeit des Titels generell

geltend gemacht werden kann (vgl. etwa MünchKomm-ZPO/K. Schmidt,

2. Aufl.,

§ 766 Rdn. 30)

oder

nur

bei

offensichtlichen Mängeln

(Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 766 Rdn. 15). Mängel liegen hier je-

denfalls nicht vor.

aa) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde genügt die Nieder-

schrift den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG. Ausreichend ist inso-

weit jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person als erschie-

nen hinweist (vgl. Senat, BGHZ 38, 130, 135 zu der inhaltlich im wesentlichen

gleichen Vorgängervorschrift des [früheren] § 2241 Abs. 1 BGB; Winkler,

BeurkG, 15. Aufl., § 9 Rdn. 7). Das ist hier der Fall. Zur Begründung kann auf

die zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts verwiesen werden. Ob

die Bezeichnung auch den Maßstäben entspricht, die § 10 BeurkG aufstellt,

bedarf keiner Entscheidung, da ein etwaiger Verstoß gegen diese Sollvorschrift

die Gültigkeit der Beurkundung unberührt läßt (siehe nur Winkler aaO, § 10

Rdn. 1).

bb) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeurkG liegt ebenfalls nicht vor.

Zwar weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, daß zu den Erklärun-

gen der Beteiligten die Angabe gehört, ob sie im eigenen oder im fremden Na-

men handeln (Jansen, FGG, 2. Aufl., § 9 BeurkG Rdn. 9). Daß N.

S. die Grundschuld nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der als

erschienen aufgeführten Gesellschaft und Eigentümerin des zu belastenden

Grundstücks bestellt hat, ist jedoch offensichtlich und bedurfte nicht der aus-

drücklichen Klarstellung.

c) Der Rechtsbeschwerde verhilft auch nicht der Umstand zum Erfolg,

daß die Ausfertigung der Urkunde nicht erkennen läßt, daß das Original von

dem Notar unterschrieben wurde. Das Beschwerdegericht hat zutreffend darauf

abgestellt, daß die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen ebenso gege-

ben sind wie die für den Beginn der Zwangsvollstreckung notwendigen Voraus-

setzungen des § 750 Abs. 1 ZPO. Es liegt auch - entgegen der Auffassung des

Beschwerdegerichts - kein Verstoß gegen die bei der Erteilung der Ausferti-

gung zu beachtenden Förmlichkeiten nach § 49 BeurkG vor, deren Einhaltung,

soweit es sich um Mußvorschriften handelt, für die Wirksamkeit der Ausferti-

gung unerläßlich ist (vgl. Winkler aaO, § 49 Rdn. 21; Limmer in Eyl-

mann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 49 BeurkG Rdn. 1). Vielmehr handelt es sich

um eine unrichtige Abschrift, die von dem Notar jederzeit berichtigt werden

kann und muß (Kanzleiter, DNotZ 1990, 478, 482; Limmer aaO Rdn. 8) und

einer Vollstreckung nicht entgegensteht, wenn sie - wie hier - die Vollstre-

ckungsvoraussetzungen selbst unberührt läßt.

3. Soweit der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren rügt,

daß der vollstreckbaren Urkunde ein hinreichender Rechtsnachfolgevermerk

fehle, weil die am 8. März 1999 der Sparkasse C. - Zweckverbandsspar-

kasse des Kreises C. und der Städte C. und D. erteilte Aus-

fertigung keinen Nachfolgevermerk hinsichtlich der im Titel anders benannten

Gläubigerin enthalte, so kann er damit nicht gehört werden. Ein solcher Ein-

wand betrifft das Klauselerteilungsverfahren nach §§ 724, 727 ZPO und hätte

nach § 732 ZPO geltend gemacht werden müssen (Stein/Jonas/Münzberg,

ZPO, 21. Aufl., § 732 Rdn. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 732 Rdn. 29,

§ 724 Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 732 Rdn. 7). Dem trägt jetzt

zwar der Hilfsantrag der Rechtsbeschwerde Rechnung. Er ist jedoch neu und

gründet sich auf einen in den Vorinstanzen nicht vorgebrachten Sachverhalt,

der zudem in ein anderes Verfahren gehört. Er kann daher im vorliegenden

Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden (vgl. MünchKomm-

ZPO/Lipp, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 577 Rdn. 13; MünchKomm-

ZPO/Wenzel aaO, § 559 Rdn. 20 f. m.w.N.).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Lem-

ke

Schmidt-Räntsch Zoll