Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 14.04.2005 – VII ZB 34/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in der Rechtsbeschwerdesache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluß des

24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember

2004 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbeschwer-

deverfahren wird abgesehen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 4.991,85 €

festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte hat gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am

6. Oktober 2004 zugestellte Urteil des Landgerichts am 2. November 2004 Be-

rufung eingelegt und diese in demselben Schriftsatz begründet. Das Oberlan-

desgericht hat die Berufung mit Beschluß vom 13. Dezember 2004 gemäß

§§ 520, 522 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO auf Kosten des Beklagten als unzulässig

verworfen, weil dieser es versäumt habe, die Berufung rechtzeitig zu begrün-

den.

Gegen diesen seinen Prozeßbevollmächtigten am 17. Dezember 2004

zugestellten Beschluß hat der Beklagte am 11. Januar 2005 Rechtsbeschwerde

eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die

Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, die darin gesehen

wird, daß das Berufungsgericht die in dem Berufungsschriftsatz enthaltene Be-

rufungsbegründung nicht zur Kenntnis genommen und ihm vor der Verwerfung

der Berufung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe.

II.

Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung zulässig und erweist sich auch in der Sache als begründet.

Das Berufungsgericht hat das auf Art. 103 GG beruhende Verfahrens-

grundrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs in doppelter Wei-

se verletzt. Es hat die bereits in der Berufungsschrift enthaltene Berufungsbe-

gründung nicht zur Kenntnis genommen und deshalb zu Unrecht die Berufung

im Beschlußwege als unzulässig verworfen. Darüber hinaus hat es das Gebot

rechtlichen Gehörs auch deshalb verletzt, weil es dem Beklagten vor Erlaß des

Verwerfungsbeschlusses keine Gelegenheit gegeben hat, sich zu der angeblich

unterbliebenen Berufungsbegründung zu äußern (vgl. BGH, Beschluß vom

29. Juni 1993 - X ZB 21/92 = NJW 1994, 392).

Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 21 GKG abzusehen.

Dressler Haß Hausmann

Kuffer Safari Chabestari