BGH Beschluss vom 14.04.2005 – VII ZR 178/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom
17. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum
Mitverschulden der Klägerin veranlassen die Zulassung der Revision
nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht
gegeben ist.
Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 99.442,76 €
Dressler
Haß
Hausmann
Kuffer
Safari Chabestari