Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2005 – VII ZR 178/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom

17. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zum

Mitverschulden der Klägerin veranlassen die Zulassung der Revision

nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht

gegeben ist.

Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 99.442,76 €

Dressler

Haß

Hausmann

Kuffer

Safari Chabestari