BGH Beschluss vom 14.04.2005 – VII ZR 198/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel
und Prof. Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena
vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit der
Grundstücksveräußerung ende die Leistungspflicht aus dem
Architektenvertrag, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein
Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 231.277,69 €
Dressler
Haß
Hausmann
Wiebel
Kniffka