Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2005 – VII ZR 198/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel

und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena

vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit der

Grundstücksveräußerung ende die Leistungspflicht aus dem

Architektenvertrag, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein

Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 231.277,69 €

Dressler

Haß

Hausmann

Wiebel

Kniffka