BGH Beschluss vom 14.04.2005 – VII ZR 91/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
25. März 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die
Klageabweisung rechtfertige sich im Hinblick auf den vereinbarten
kaufrechtlichen Gewährleistungsausschluß, veranlassen die Zulassung
nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des
§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 55.146,47 €
Dressler
Haß
Hausmann
Kuffer
Safari Chabestari