Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.04.2005 – VII ZR 91/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2005 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Kuffer

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

25. März 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die

Klageabweisung rechtfertige sich im Hinblick auf den vereinbarten

kaufrechtlichen Gewährleistungsausschluß, veranlassen die Zulassung

nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des

§ 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht

geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter

denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO).

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 55.146,47 €

Dressler

Haß

Hausmann

Kuffer

Safari Chabestari