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BGH Beschluss vom 15.04.2005 – 2 StR 531/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. April 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. April 2005 gemäß
§§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf ihren Antrag wird der Angeklagten Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbrin-
gung des Wiedereinsetzungsantrags gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.
2. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-
gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von
Verfahrensrügen wird aus den in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 4. Februar 2005 unter 2. aufgeführten
Gründen, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zu-
dem ist auch die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden.
3. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 16. Juli 2004 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Fischer Roggenbuck