Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.04.2005 – 2 StR 531/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 531/04

BESCHLUSS

vom

15. April 2005

in der Strafsache

gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. April 2005 gemäß

§§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf ihren Antrag wird der Angeklagten Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbrin-

gung des Wiedereinsetzungsantrags gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt die Angeklagte.

2. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-

gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung von

Verfahrensrügen wird aus den in der Antragsschrift des Gene-

ralbundesanwalts vom 4. Februar 2005 unter 2. aufgeführten

Gründen, auf die Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Zu-

dem ist auch die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden.

3. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 16. Juli 2004 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

Fischer Roggenbuck